VBI 2002/96 Leitsatz 1a Art 74 iVm Art 64 VRG Zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde ist jeder Stimmbürger berechtigt. Die VBI sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung, dass eine Abstimmungsbeschwerde sofort, also allenfalls noch vor der Abstimmung erhoben werden muss, abzugehen. Leitsatz 1b Art 70b VRG Die Völkerrechtswidrigkeit eines Verfassungsinitiativbegehrens kann nicht mittels Abstimmungsbeschwerde geltend gemacht werden. Leitsatz 1c Art 111 LV Art 85 VRG Der Grundsatz der "Einheit der Materie" einer Volksinitiative gilt in Liechtenstein nicht. Leitsatz 1d Art 2, 7, 64, 111 LV Art 1 und 2 VRG Ob der Landesfürst zur Lancierung einer Volksinitiative legitimiert ist, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist der Erbprinz legitimiert. Leitsatz 1e Art 29 LV Art 74 iVm Art 64 Abs 3 lit d VRG Allfällige unzulässige Äusserungen des Landesfürsten in der Vorbereitung der Volksabstimmung können und werden durch die laufende öffentliche Diskussion geheilt. Die umfassende öffentliche Diskussion erlaubt eine freie Willensbildung eines jeden Stimmbürgers und damit eine freie Äusserung im Rahmen der geheimen Urnenabstimmung. Tatbestand | 1. | Die Beschwerdegegner meldeten mit Schreiben vom 02.08.2002 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine Volksinitiative zur Revision der Landesverfassung an. Sie legten einen ausgearbeiteten Initiativentwurf vor. |
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| 2. | Mit Schriftsatz "Anmeldung einer Beschwerde auf Nichtigerklärung eines Initiativbegehrens (Abstimmungsbeschwerde)" vom 05.08.2002 meldeten die Bf gem Art 74 iVm Art 64 Volksrechtegesetz eine Beschwerde gegen das Initiativbegehren der Beschwerdegegner an und teilten mit, dass sie binnen der gesetzlichen Frist von 5 Tagen eine Beschwerdeschrift bei der Regierung einreichen würden. |
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| 3. | Mit Schriftsatz "Beschwerde auf Nichtigerklärung eines Initiativbegehrens (Abstimmungsbeschwerde)" vom 09.08.2002 erhoben die Bf Beschwerde gegen das Initiativbegehren der Beschwerdegegner vom 02.08.2002. Das Initiativbegehren wurde inhaltlich gesamthaft angefochten und es wurden Nichtigkeitsgründe gem Art 74 iVm Art 64 Abs 3 Volksrechtegesetz geltend gemacht. Die Bf beantragten wie folgt: | | "Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wolle die mit Beschwerde vom 02.08.2002 angemeldete "Volksinitiative zur Partialrevision der Landesverfassung" nichtig erklären. | | Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wolle dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen und das Verfahren der Vorprüfung des Initiativbegehrens gem Art 70b VRG bis zum Vorliegen der endgültigen E über diese Beschwerde unterbrechen." |
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| 8. | Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein entschied in ihrer Sitzung vom 17.09.2002 [...] wie folgt: | | "1. | Die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 der 28 Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, namentlich: | | [Namen und Adressen der Beschwerdeführer] | | und der darin gestellte Antrag, "Die Regierung wolle die mit Schreiben vom 02.08.2002 angemeldete Volksinitiative zur Partialrevision der Landesverfassung nichtig erklären" wird: | | a) | hinsichtlich der Beschwerdegründe des fehlenden Initiativrechts der Beschwerdegegner und der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Form mangels Beschwerdelegitimation und |
| | b) | hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gem Art 29 Abs 1 LV mangels Beschwer und |
| | c) | hinsichtlich des Beschwerdegrundes betreffend die Völkerrechtskonformität der Verfassungsinitiative mangels Zuständigkeit und wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges |
| | gesamthaft zurückgewiesen. |
| | 2. | Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterbrechung des Verfahrens gem Art 70b VRG wird zurückgewiesen. |
| | 3. | Einer allfälligen Beschwerde gegen diese E wird gem Art 116 Abs 3 lit a LVG die aufschiebende Wirkung entzogen. | | Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 1000.- und wird den Bf auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse. Die Kosten der Parteien werden gegeneinander wettgeschlagen." |
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| 9. | Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Bf am 01.10.2002 Beschwerde (ON 2) an die VBI. Sie stellten zugleich einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. |
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| 10. | [...] Am 21.10.2002 reichten die Beschwerdegegner eine Beschwerdebeantwortung (ON 13) ein [...]. |
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Entscheidungsgründe | 11. | Jede Regierungsentscheidung kann an die VBI mittels Beschwerde angefochten werden (Art 97 Abs 1, Art 43 LV, Art 2 Abs 3 und Art 90 Abs 1 LVG). In diesem Sinne ist die gegenständliche Beschwerde vom 01.10.2002 (ON 2) gegen die Regierungsentscheidung vom 17.09.2002 (ON 1) zulässig. Sie ist auch rechtzeitig erhoben worden (Art 91 Abs 1 LVG). Die Bf sind zur Beschwerdeführung an die VBI berechtigt, da sie durch die angefochtenen Regierungsentscheidung unmittelbar beschwert sind (Art 92 Abs 1 LVG). Somit ist auf die Beschwerde ON 2 einzutreten. |
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| 12. | Es ist als nächstes zu prüfen, ob die Regierung die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 mit ihrer E ON 1 zu Recht zurückwies. In diesem Zusammenhang stellt sich eine Vielzahl von Fragen, worauf im Folgenden einzugehen ist. Vorgängig ist jedoch folgender Sachverhalt festzustellen: [...] |
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| 13. | Wie bereits ausgeführt, wies die Regierung mit ihrer E vom 17.09.2002 die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 gesamthaft zurück, dies teilweise mangels Beschwerdelegitimation, teilweise mangels Beschwer und teilweise mangels Zuständigkeit und wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. | | In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass es sich bei einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG (Gesetz vom 17.07.1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl 1973/50, in der geltenden Fassung) nicht um eine "Beschwerde" (bzw Verwaltungsbeschwerde oder Rekurs) im rechtstechnischen Sinne von Art 90 ff LVG handelt, sondern genau genommen um einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Abstimmung bzw - wie vorliegendenfalls - einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Initiativbegehrens. Üblicherweise werden solche Anträge als "Abstimmungsbeschwerde" bezeichnet, was durchaus zu einer gewissen Verwirrung führen mag. Deshalb ist es notwendig, in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei einer Abstimmungsbeschwerde um etwas ganz anderes handelt als beim Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde gem Art 90 ff LVG. |
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| 14. | Die Regierung prüfte in der angefochtenen Regierungsentscheidung zuerst ihre Zuständigkeit und kam zum Schluss, dass sie zur E über Abstimmungsbeschwerden erstinstanzlich zuständig ist (Entscheidungsgründe A). Dabei stellte sie auch dar, wie sich der Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative (Sammelbegehren) darstellt (Entscheidungsgründe A insbesondere Punkt 3.). Diesen Ausführungen kann sich die VBI anschliessen. Auf einige Teilaspekte wird weiter unten noch eingegangen. |
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| 15. | Die Regierung prüfte dann die Beschwerdelegitimation der Bf hinsichtlich des geltend gemachten Beschwerdegrundes, ob die Beschwerdegegner, insbesondere der Beschwerdegegner zu 1 (Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein) legitimiert sind/ist, eine Volksinitiative zu lancieren. | | Diesbezüglich führte die Regierung zuerst aus, dass sie zur Überprüfung von formellen Voraussetzungen einer Initiative zuständig sei und daher auch - in der Regel sicher nur summarisch bzw stillschweigend - die Berechtigung von Initianten, eine Initiative zu lancieren bzw anzumelden, prüfe. Vorausgesetzt, die Regierung würde diese Berechtigung in einem Falle als nicht gegeben erachten, so würde sie die Initiative gem Art 70 Abs 4 VRG an die Initianten zurückweisen. Die Bestimmung von Art 70 Abs 4 VRG halte alsdann ausdrücklich fest, dass gegen diese Zurückweisung Beschwerde an die VBI zulässig sei. | | Diesen Ausführungen der Regierung kann sich die VBI anschliessen. | | Die Regierung fährt dann fort, dass demgegenüber keine Beschwerde gegen eine "Nicht-Zurückweisung" einer Initiative vorgesehen sei. [...] Den Bf komme also in diesem Verfahrensstadium keine Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu. [...] | | Dieser Rechtsmeinung der Regierung folgt die VBI aus folgenden Gründen nicht: Die Bf haben eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben. Sie wollen ausdrücklich nicht am Vorprüfungsverfahren gem Art 70b VRG teilnehmen (ON 2 Punkt 2.1.1.), sondern ausschliesslich die Nichtigerklärung einer Abstimmung (bzw vorliegendenfalls eines Initiativbegehrens) iS von Art 74 VRG erreichen. Es geht im vorliegenden Verfahren also nicht um die Teilnahme der Bf als Partei im Vorprüfungsverfahren gem Art 70b VRG, sondern um die Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG. Zu einer solchen Abstimmungsbeschwerde ist jedoch jeder Stimmbürger berechtigt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art 74 Abs 1 VRG ("... Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten ...") und aus dem Sinn und Zweck einer Abstimmungsbeschwerde, nämlich dem Schutz und der Wahrung der politischen Rechte jedes einzelnen Stimmbürgers und der Gemeinschaft der Stimmbürger. Dass jeder Stimmbürger zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG legitimiert ist, ist weder von der Rechtsprechung (VBI 1989/17, StGH 1990/6, VBI 1993/7, StGH 1993/8) noch von der Literatur (vgl Martin Batliner, aaO, S 202; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S 305) jemals bezweifelt worden. | | Dem halten die Beschwerdegegner entgegen [...]. | | Diesen Argumenten ist nochmals entgegenzuhalten, dass sich die Bf nicht am Anmeldeverfahren des verfahrensgegenständlichen Initiativbegehrens beteiligen, sondern eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben haben. Hierzu ist jeder Stimmberechtigte legitimiert. Bei der Abstimmungsbeschwerde handelt es sich um eine (angenäherte) Popularbeschwerde, denn jeder Stimmberechtigte ist hierzu unabhängig von einer konkreten Beschwer legitimiert (Kley, LPS 23, S 305). Anders verhält es sich gemäss ausdrücklicher Regelung in Art 64 Abs 1 VRG nur bei der Wahlbeschwerde. Dies bedeutet, dass nur bei einer Wahlanfechtung die Beschwerdelegitimation auf bestimmte Gruppen (Wählergruppen) eingeschränkt ist. Diese ausdrückliche gesetzliche Einschränkung wurde erst 1973 eingeführt (vgl Martin Batliner, aaO, S 200 und 202). | | Wenn die Beschwerdegegner vorbringen, Martin Batliner und Kley seien der Ansicht, dass Stimmbürger nicht die Unzulässigkeit einer Initiative oder die zu Unrecht erfolgende Unterbreitung einer Initiative zur Volksabstimmung rügen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass Kley (LPS 23, S 305) zu dieser Frage nicht Stellung nimmt. Er führt zwar aus, dass das Anfechtungsobjekt einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 64 iVm Art 74 VRG das Ergebnis einer Volksabstimmung sei, das durch irgendwelche Einwirkungen unrechtmässig, dh unter Verletzung des Anspruches auf eine unverfälschte Willenskundgabe der Stimmberechtigten zu Stande gekommen sei. Er schliesst dadurch jedoch nicht aus, dass bei der Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung geltend gemacht werden kann, eine Initiative sei unzulässig oder sei zu Unrecht der Volksabstimmung unterbreitet worden. | | Martin Batliner (aaO, S 199) führt tatsächlich wie folgt aus: "Bürgerinnen und Bürger können nach dem Gesetz nicht rügen, eine unzulässige Initiative oder ein Referendum werde zu Unrecht der Volksabstimmung unterbreitet". In der dazugehörigen Fussnote führt er aus: "In extensiver Auslegung von OG Art 85 lit a hat das Schweizerische BGer dies zugelassen: BGE 99 Ia 728 f, 102 Ia 550, 105 Ia 12, 114 Ia 271 f". Die Ausführungen von Martin Batliner müssen auch iS der Argumente der Beschwerdegegner verstanden werden, denn Martin Batliner führt in jenem Kapitel, das er auf S 199 behandelt, aus, dass Initiativen mit formalen Mängeln von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten zu Händen aller Begehrenden zurückzuweisen seien. Werde eine Initiative wegen materiellen Mängeln zurückgewiesen, könne sie nicht verbessert werden. Man sei auf den Beschwerdeweg verwiesen. Bei Initiativen mit materiellen Mängeln seien verschiedene Behörden zuständig. Liege ein materieller Mangel vor, der nicht die Verfassung oder die geltenden Staatsverträge tangiere, so sei die Initiative von der Regierung abzuweisen. Dagegen könne Verwaltungsbeschwerde an die VBI ergriffen werden. Das Gesetz regle nicht, wer zur Beschwerde legitimiert sei. Es sei unklar, ob dies der erste in der Eingabe Unterzeichnete im Namen aller Unterzeichner sei oder ob jeder einzelne Unterzeichner selbst Beschwerde führen könne. Bürgerinnen und Bürger könnten nach dem Gesetz nicht rügen, eine unzulässige Initiative oder ein Referendum werde zu Unrecht der Volksabstimmung unterbreitet. | | Diese Rechtsansicht von Martin Batliner erachtet jedoch die VBI nicht für richtig. Art 74 VRG regelt nämlich nicht, aus welchen Gründen eine Abstimmungsbeschwerde erhoben werden kann. Diesbezüglich verweist Art 74 Abs 3 VRG aber auf (die sinngemässe Anwendung von) Art 64 Abs 3 VRG. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund einer der in Art 64 Abs 3 VRG aufgezählten Beschwerdegründe "offensichtlich als unanwendbar zu gelten hat" (Art 74 Abs 3 VRG). Als Beschwerdegründe werden in Art 64 Abs 3 VRG aufgezählt: (a) das Nichteinhalten zwingender Gesetzesvorschriften, (b) gesetzwidrige Einwirkungen, (c) strafbare Umtriebe und (d) grobe Unregelmässigkeiten. Sollten bei der Anmeldung oder beim Zustandekommen einer Sammelinitiative tatsächlich zwingende Gesetzesvorschriften nicht eingehalten worden sein, so kann dies von jedem Stimmberechtigten im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde (Art 74) gem Art 64 Abs 3 lit a VRG gerügt werden. Damit kann auch gerügt werden, dass eine Initiative unzulässig ist oder dass eine Initiative zu Unrecht der Volksabstimmung unterbreitet wird. Sollte also eine Initiative durch Personen lanciert worden sein, die hierfür nicht berechtigt sind, oder sollte eine Initiative trotz mangelnder Anzahl an Unterschriften einer Volksabstimmung unterbreitet werden oder sollte eine Initiative dem Grundsatz der Einheit der Form widersprechen (oder sollte sonst eine zwingende Gesetzesvorschrift nicht eingehalten worden sein), so kann dies im Rahmen der Abstimmungsbeschwerde gerügt werden. | | Eine ganz andere Frage ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt eine Abstimmungsbeschwerde erhoben werden kann, also insbesondere ob eine Abstimmungsbeschwerde erst nach oder schon vor der Volksabstimmung erhoben werden kann. Auf diese Frage wird weiter unten eingegangen. |
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| 16. | Die Beschwerdegegner bringen weiter vor, dass den Bf eine Beschwer fehle, dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig sei und dass die Regierung zu einer E in der Sache in diesem Verfahrensstadium nicht zuständig sei (Beschwerdebeantwortung). [...] | | Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass das Volksrechtegesetz in Art 64 ausdrücklich jedem Stimmbürger das Recht einräumt, eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben. Da es sich dabei um eine Popularbeschwerde handelt, bedarf es einer Beschwer nicht. Zuständig ist erstinstanzlich die Regierung und zweitinstanzlich die VBI (so ausdrücklich Art 74 Abs 1 VRG). Das Volksrechtegesetz hat die Möglichkeit der Abstimmungsbeschwerde zusätzlich zum Vorprüfungsverfahren gem Art 70b VRG, in welchem vor allem der Landtag und der StGH zuständig sind, und anderer Prüfverfahren (insbesondere gem Art 71 VRG: Prüfung der eingelangten Eingaben der Begehrenden) eingeräumt. | | Aber auch hier ist anzuführen, dass die wesentlichste Frage ist, zu welchem Zeitpunkt eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben werden kann. Auf diese Frage wird weiter unten eingegangen. |
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| 17. | Die Beschwerdegegner bringen vor, die Abstimmungsbeschwerde sei zur "Unzeit" erhoben worden und die Bf bekämpften ein Verfahrensstadium, das faktisch und rechtlich noch nicht erreicht worden sei (Beschwerdeäusserung. Überschrift und Einleitung). | | Dabei unterscheiden die Beschwerdegegner folgende Verfahrensstadien bei Initiativanmeldungen nach dem Volksrechtegesetz: |
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| 18. | Die Beschwerdegegner führen aus, dass das erste Verfahrensstadium die Anmeldung, Vorprüfung und Zulassung eines Initiativbegehrens sei. Nachdem eine Initiative bei der Regierung angemeldet worden sei, werde diese von der Regierung sofort nach deren Übereinstimmung mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen überprüft. Im Falle der Fehlerhaftigkeit könne die Regierung die Eingabe an die Begehrenden zur Verbesserung zurückverweisen. Nach erfolgter Prüfung übermittle die Regierung den Vorschlag und ihren Bericht über das Prüfergebnis an den Landtag. In seiner nächsten Sitzung überprüfe der Landtag das Initiativbegehren auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung und mit den bestehenden Verträgen. Dabei könne er dieses für nichtig erklären, wenn er es für unvereinbar halte. Dagegen sei eine Beschwerde an den StGH zulässig. Ansonsten sei die Vereinbarkeit des Initiativbegehrens mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen für das gesamte weitere Verfahren ausser Streit gestellt. Danach mache die Regierung die ordnungsgemässe Anmeldung des Initiativbegehrens kund. | | Diesen Ausführungen kann sich die VBI anschliessen. Auch die Bf argumentieren nicht substantiiert anders, mit Ausnahme der Frage, ob und inwieweit die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit von Initiativbegehren nicht nur vom Landtag, sondern auch von anderen Behörden und Instanzen geprüft werden kann. Auf diese Frage wird jedoch noch speziell weiter unten eingegangen. |
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| 19. | Die Beschwerdegegner führen weiter aus, dass das zweite Verfahrensstadium in der Einbringung und Prüfung eines zugelassenen Initiativbegehrens bestehe. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung folge eine sechswöchige Frist, in der die Initianten 1500 Unterschriften zur Unterstützung der Initiative sammeln müssten. Innert dieser Frist sei das von mindestens 1500 stimmberechtigten Landesangehörigen unterzeichnete Begehren bei der Regierung zur Prüfung und zur Publikation einzureichen. Die Regierung prüfe die Eingabe sofort auf ihre Gesetzmässigkeit und zwar in diesem zweiten Verfahrensstadium auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Art 70 VRG, über die Fristen und die Stimmabgabe. Die Prüfung der Gesetzmässigkeit durch die Regierung aufgrund von Art 70b Abs 1 VRG sei nämlich bereits im ersten Verfahrensstadium vorzunehmen. Seien die Voraussetzungen der Gesetzmässigkeit erfüllt, veranlasse die Regierung dessen Publikation und lege die Eingabe mit ihrem Bericht dem Landtag zur Weiterbehandlung vor. Der Landtag habe nun - in seiner nächsten dem Eingang folgenden Sitzung - darüber B zu fassen, ob er dem Entwurf zustimme; tue er dies nicht, habe er die Regierung mit der Anordnung einer Volksabstimmung zu beauftragen. | | Auch diesen Ausführungen kann die VBI beitreten, allerdings mit folgender Ausnahme: Die Regierung prüft im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gem Art 70b VRG nicht die Gesetzmässigkeit eines angemeldeten Initiativbegehrens, sondern nur die Übereinstimmung des angemeldeten Initiativbegehrens mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen. Die Prüfung der Gesetzmässigkeit eines angemeldeten Initiativbegehrens oder einer eingereichten Initiative erfolgt in anderem Zusammenhang, zB im Rahmen von Art 71 VRG, aber auch im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG. |
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| 20. | Als drittes Verfahrensstadium erwähnen die Beschwerdegegner die Volksabstimmung. Gemäss Auftrag des Landtages ordne die Regierung spätestens innerhalb von 14 Tagen eine Volksabstimmung an, wobei für die Annahme der Initiative die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des ganzen Landes notwendig sei. Im Falle der Fehlerhaftigkeit der Abstimmung stehe der Regierung das Recht der Nichtigerklärung zu. | | Diese Ausführungen sind richtig, müssen jedoch dahingehend ergänzt werden, dass die Regierung die Abstimmung nicht nur dann nichtig erklären kann, wenn die Abstimmung fehlerhaft war, sondern auch dann, wenn andere Gründe vorliegen. Dies ergibt sich aus Art 74 Abs 3 iVm Art 64 Abs 3 VRG. |
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| 21. | Die Beschwerdegegner führen weiter aus, dass das Verfahren zur Überprüfung von Initiativbegehren also geteilt sei. Zunächst erfolge die formelle Prüfung der Initiative, sodann in einem Vorverfahren die inhaltliche Überprüfung des Begehrens durch Regierung und Landtag. Ziel der formellen Prüfung eines angemeldeten Initiativbegehrens durch die Regierung sei die Feststellung der Gesetzmässigkeit des formulierten Initiativbegehrens gem Art 69 Abs 5 iVm Art 71 Abs 1 VRG. | | Nach Ansicht der VBI sind diese Ausführungen etwas zu wenig differenzierend. Es ist richtig - wie auch die Regierung in der angefochtenen Regierungsentscheidung ausführt -, dass die Regierung eine formelle Prüfung eines angemeldeten Initiativbegehrens vornimmt, um die Gesetzmässigkeit des Initiativbegehrens festzustellen. Eine solche Prüfung erfolgt einerseits vor, andererseits aber auch nach der Unterschriftensammlung. Vor der Unterschriftensammlung wird zB geprüft, ob die Einheit der Form gem Art 69 Abs 5 VRG gewahrt ist. Nach der Unterschriftensammlung wird zB geprüft, ob die Unterschriftenzahl genügt und ob die Unterschriftenbogen rechtzeitig eingereicht wurden (Art 71 Abs 1 und 2 VRG). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Stimmbürger die Nichteinhaltung dieser genannten zwingenden Gesetzesvorschriften nicht im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 (Art 74 Abs 3 iVm Art 64 Abs 3 lit a VRG) rügen können. Vielmehr ist eine solche Rüge, wie schon ausgeführt, zulässig. Allerdings stellt sich wiederum die Frage, wann eine solche Rüge und damit eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben werden kann. | | Wenn die Beschwerdegegner vorbringen, der Gesetzgeber habe mit LGBl 1992/100 das Vorprüfungsverfahren gem Art 70b VRG eingeführt und damit sei nur der Landtag im Verfahrensstadium der Vorprüfung zu einer Nichtigerklärung eines angemeldeten Initiativbegehrens zuständig, nicht aber die Regierung, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorprüfungsverfahren von Art 70b VRG nur die Überprüfung eines angemeldeten Initiativbegehrens auf dessen Übereinstimmung mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen erlaubt. Alle anderen Fragen (also die Gesetzmässigkeit eines angemeldeten Initiativbegehrens) sind ausserhalb des Vorprüfungsverfahrens gem Art 70b VRG zu prüfen. Hierfür kann nur die Regierung erstinstanzlich und die VBI zweitinstanzlich zuständig sein (vgl insbesondere Art 69 Abs 6, Art 70 Abs 4 und Art 71 Abs 1 VRG, Art 90 Abs 1 LVG). Diese Prüfverfahren haben zudem nichts mit der Frage zu tun, welche Gründe im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG vorgebracht werden können. Dass die Regierung also verschiedene Prüfungen vornimmt, schliesst die Zulässigkeit der Erhebung einer eigenständigen Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG nicht aus, in welcher auch dieselben Gründe geltend gemacht werden können, die die Regierung in ihren Prüfverfahren, in welchen der Bf gem Art 74 VRG und damit jeder Stimmberechtigte nicht teilnehmen kann, prüft bzw schon geprüft hat. |
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| 22. | Die Beschwerdegegner bringen vor, den Bf fehle die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Sei eine Beschwerde gegen die Anmeldung der Initiative unzulässig, so sei sie zu verwerfen bzw zurückzuweisen (Art 96 Abs 3 LVG). Unzulässig seien demnach in erster Linie Beschwerden von Personen, denen keine Beschwerdelegitimation zukomme. Es genüge zwar eine faktische Betroffenheit (Art 43 Satz 2 LV, Art 92 LVG, StGH 1997/36 in LES 1999, 79), doch sei der Kreis der Beschwerdelegitimierten klar eingegrenzt auf die direkt Betroffenen. Das materielle Recht sei also für die Frage der Beschwerdelegitimation in Verwaltungsverfahren beachtlich. Allein daraus erhelle, welche Rechte der Bf als verletzt für sich in Anspruch nehmen könne. Am Anfang müsse immer die materiell-rechtliche Frage geprüft werden, ob das objektive Recht den Bf wirklich in seinen Interessen schütze, ob also ein subjektiver Anspruch aufgrund der objektiven Rechtslage zu bejahen sei. Es bleibe daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall den Bf im Anmeldeverfahren keine Beschwerdelegitimation zukomme. Allein die Initianten, somit die Beschwerdegegner, hätten ein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Initiative. Die Gegner der Initiative seien von Gesetzes wegen auf die Einbringung einer Abstimmungsbeschwerde nach Durchführung der Abstimmung verwiesen; nicht weil sie, sondern weil (vorerst) allein die Initianten in ihren politischen Rechten geschützt würden. | | Diese Ausführungen sind durchaus richtig, erwähnen jedoch nicht, dass im gegenständlichen Fall die Bf nicht Parteistellung in einem Vorprüfungsverfahren der Regierung hinsichtlich des angemeldeten Initiativbegehrens beanspruchen, sondern eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben haben. Hierzu sind sie, wie bereits ausgeführt, legitimiert. Weiter unten wird der Frage nachgegangen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Abstimmungsbeschwerde erhoben werden kann. |
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| 23. | Die Beschwerdegegner bringen vor, die Bf hätten kein schutzwürdiges Interesse an der verfahrensgegenständlichen Abstimmungsbeschwerde. [...] | | Dem ist entgegenzuhalten, dass das Volksrechtegesetz in Art 74 ausdrücklich die Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde vorsieht. Eine solche Abstimmungsbeschwerde zielt typischerweise und gem Gesetzeswortlaut ausdrücklich darauf ab, ein Abstimmungsergebnis, also einen direktdemokratischen Vorgang nichtig zu erklären. Wird eine Abstimmung nichtig erklärt, so hat in der Regel eine neue Volksabstimmung stattzufinden. Dass dadurch ein demokratischer Volksentscheid (Volksabstimmung) verzögert wird, ist also systemimmanent. Sollten die Gründe der Nichtigerklärung einer stattgefundenen Abstimmung dergestalt sein, dass eine Abstimmung überhaupt nie zulässig war (zB wenn die notwendige Unterschriftenzahl bei der Unterschriftensammlung nicht erreicht war), wird dadurch sogar eine weitere, gültige Volksabstimmung verhindert. Also auch die Möglichkeit der Verhinderung eines Volksentscheides ist systemimmanent. Nichts anderes haben die Bf in der vorliegenden Angelegenheit zum Ziel. | | Nun könnte allerdings argumentiert werden, die Erhebung der Abstimmungsbeschwerde vom 05./09.08.2002 sei deshalb rechtsmissbräuchlich (und allenfalls wider Treu und Glauben), weil sie in einem sehr frühen Stadium, jedenfalls weit vor einer stattgefundenen Abstimmung erhoben worden sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die einzige veröffentlichte E zur Frage des Zeitpunkts der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 Abs 1 VRG jene des StGH, also des höchsten liechtensteinischen Gerichtes, in LES 1991, 133 ist. Dort heisst es mit aller Deutlichkeit, dass die Anfechtung einer Volksabstimmung wegen Mängel des Abstimmungsverfahrens und dessen Vorbereitung sofort und allenfalls noch vor dem Urnengang (sic!) zu geschehen habe, ansonsten der Stimmberechtigte sein Recht zur Anfechtung verwirke (LES 1991, 135 E 2 1. Satz). Es blieb also den Bf gar nichts anderes übrig, als am 05.08.2002 eine Abstimmungsbeschwerde anzumelden und am 09.08.2002 diese auszuführen, wollten die Bf nicht Gefahr laufen, ihr Recht zur Anfechtung und zur Geltendmachung jener Mängel, die sie rügten, zu verwirken. | | Die VBI kann sich also den Argumenten der Beschwerdegegner, dass das Vorgehen der Bf dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches widerspreche, nicht anschliessen. |
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| 24. | Nunmehr ist auf die Frage einzugehen, zu welchem Zeitpunkt eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG erhoben werden kann und muss. | | Der Gesetzeswortlaut beantwortet diese Frage nicht direkt. Dennoch ist die Antwort dieser Frage klar aus dem Gesetzeswortlaut zu finden, der nämlich lautet wie folgt: "Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz, der Regierung zu" (Art 74 Abs 1 VRG). "Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vorgänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort oder das ganze Land anzuordnen" (Art 74 Abs 2 VRG). "Die Wahlbeschwerde [der Antrag auf Nichtigerklärung einer Abstimmung] ist bei sonstigem Ausschluss binnen 3 Tagen nach der Wahl [Abstimmung] bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag [Abstimmungstag] zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren 5 Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen." (Art 74 Abs 3 iVm Art 64 Abs 5 Sätze 1-3 VRG). Die Abstimmungsbeschwerde kann also nach der Abstimmung erhoben werden. Die Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde vor der Abstimmung ist nicht vorgesehen, wenn auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Somit ist gem Wortlaut des Volksrechtegesetzes davon auszugehen, dass die Abstimmungsbeschwerde nur nach erfolgter Volksabstimmung erhoben werden kann (so auch Martin Batliner, aaO, S 202). | | Die liechtensteinische Rechtsprechung hat jedoch einen anderen Weg eingeschlagen. | | Soweit ersichtlich, sind bisher folgende gerichtlichen E zu Fragen der Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG ergangen: | | VBI 1989/17 vom 14.09.1989 wegen Nichtigerklärung der Volksabstimmung vom 17./19.03.1989 zum formulierten Initiativbegehren auf Ergänzung der Verfassung vom 05.10.1921, Staatsvertragsreferendum (nicht veröffentlicht). In jenem Verfahren wurde von den beiden Bf geltend gemacht, die Informationsbroschüre der Regierung zur angefochtenen Volksabstimmung vom 17./19.03.1989 sei unsachlich gewesen, weshalb das Stimmrecht bzw der Anspruch auf freie und unverfälschte Willenskundgabe verletzt worden sei. Die VBI stellte den Inhalt dieser Informationsbroschüre der Regierung fest und führte aus, sie könne den Vorwurf der Bf, die Informationsschrift der Regierung sei unsachlich, irreführend, nicht haltbar, verzerrend, etc nicht zustimmen. Art 74 VRG beinhalte ein Beschwerderecht seitens der Stimmbürger mit Antragstellung auf Nichtigerklärung einer Abstimmung. Dieses Beschwerderecht werde verfahrensmässig gem Art 74 Abs 3 nach Art 64-66 des Volksrechtegesetzes abgewickelt. In Anwendung von Art 64 Abs 5 sei die Beschwerde gegen die gegenständliche Volksabstimmung fristgerecht eingereicht worden. Art 64 Abs 3 zähle die Nichtigkeitsgründe für die Wahlvorbereitung, den Wahlvorgang oder die Ermittlung des Wahlergebnisses auf. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente liessen sich allenfalls lediglich unter dem Tatbestand grober Unregelmässigkeiten, wie unter Art 64 Abs 3 lit d ausgeführt, subsumieren. Die Regierung habe aber im Wesentlichen und in den von den Bf angefochtenen Punkten lediglich die Meinung des Landtages wiedergegeben und insofern keine unwahren oder irreführenden Aussagen gemacht. Aufgrund anerkannter Lehre (Paul und Stefan Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S 350 ff) verlange eine objektive Information nicht, dass alle Argumente pro und contra dargestellt würden; die Behörde dürfe sich darauf beschränken, in der Informationsschrift jene Gründe darzulegen, die für die Mehrheit des Gesetzgebers (di Landtag) bestimmend gewesen seien. Wenn nun die VBI davon ausgehe, dass keine Unregelmässigkeit durch die Information der Regierung festgestellt werden könne, so müsse dazu angeführt werden, dass eine solche Unregelmässigkeit, selbst für den Fall, dass eine solche bestünde, gem Art 64 Abs 3 lit d im Zusammenhang mit Art 74 VRG zusätzlich den Charakter einer "groben Unregelmässigkeit" aufweisen müsse, um rechtsrelevant iS des Volksrechtegesetzes zu sein. Ob und inwieweit die Informationsschrift der Regierung auf das Wahlergebnis einen "erheblichen Einfluss" gehabt habe oder gehabt haben konnte, könne wegen den bisher getroffenen Feststellungen ungeprüft bleiben. Aus all diesen Gründen wies die VBI die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung, mit welcher die Abstimmungsbeschwerde abgewiesen worden war. | | StGH 1990/6 vom 02.05.1991 in LES 1991, 133: Mit diesem U des StGH wurde eine Beschwerde gegen die oben erwähnte E VBI 1989/17 abgewiesen. Der StGH führte in seinen Entscheidungsgründen wörtlich aus wie folgt: [...] | | Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 11./13.12.1992 betreffend das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde von einem Stimmbürger Abstimmungsbeschwerde an die Regierung und danach Beschwerde sowohl an die VBI als auch an den StGH geführt. Die letzteren beiden E seien wie folgt wiedergegeben: | | VBI 1993/7 vom 03.03.1993 (nicht veröffentlicht): [...] "3. Verwirkung des Beschwerderechts. Der StGH hat in der E StGH 1990/6, veröffentlicht in LES 1990, 135, in Erwägung 2 der Entscheidungsgründe treffend ausgeführt, dass "die Anfechtung einer Volksabstimmung wegen Mängeln des Abstimmungsverfahrens und dessen Vorbereitung sofort und allenfalls noch vor dem Urnengang zu geschehen hat, ansonsten der Stimmberechtigte sein Recht zur Anfechtung verwirkt". So verlangt Art 64 Abs 5 VRG (bei sonstigem Ausschluss) die Anmeldung einer Wahlbeschwerde bei der Regierung binnen dreier Tage nach der Wahl. Mängel im Vorverfahren zu einer Abstimmung müssen - sofern ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar ist - noch vor dem Urnengang gerügt werden (BGE 114 Ia 45). Ausschlaggebend ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Stimmberechtigte von der Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat (BGE 114 Ia 46). Nach Ansicht der VBI kann diesbezüglich nicht nur der tatsächliche Zeitpunkt der Kenntniserlangung relevant sein, sondern ist entscheidend darauf abzustellen, ab wann der Bf unter Anwendung von objektiven Kriterien die Möglichkeit hatte, von den behaupteten Unregelmässigkeiten Kenntnis zu erhalten. In diesem Sinne ist der E der Regierung in Erwägung A) Z 2 beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass hinsichtlich behaupteter Mängel, welche schon länger bekannt waren, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, das EWR-Telefon und die Stellungnahmen seitens der Regierung in den Tageszeitungen, das Beschwerderecht verwirkt ist. Aus diesem Grunde ist auf gerügte Verfehlungen, die sich mehr als 14 Tage vor der Abstimmung zugetragen haben, nicht einzugehen. Hingegen ist die Beschwerde hinsichtlich aller Vorgänge, die sich ca 14 Tage vor der Abstimmung und danach zugetragen haben und gerügt werden, im Lichte der Ausführungen des zitierten StGH-Entscheides rechtzeitig eingelangt und es ist in der Folge darauf einzutreten. Wenn der Bf von behaupteten Unregelmässigkeiten erst im Zuge der Akteneinsicht am 17.12.1992 Kenntnis erhalten hat, was ihn offenbar veranlasste, die Landeszeitungen der letzten Monate vor der Abstimmung durchzulesen, so muss er sich dies anrechnen lassen, da er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich vorher schon in den Landeszeitungen zu informieren, was ihm auch durchaus zuzumuten ist. Mit dem Hinweis, dass er ausser den amtlichen Kundmachungen in den Landeszeitungen nichts mehr lese, kann er wohl seine allenfalls vorhandene Politikverdrossenheit zum Ausdruck bringen, nicht jedoch ein Argument dafür gewinnen, dass er grundsätzliche Möglichkeiten zur Kenntnisnahme von Unregelmässigkeiten, wie das Lesen von Zeitungen, nicht wahrnimmt. Aus diesem Grunde hat der Bf die Verwirkung des Beschwerderechtes hinsichtlich länger zurückliegender Ereignisse selber zu vertreten." | | Der StGH gab der gegen diese E der VBI erhobenen Beschwerde mit U vom 21.06.1993, StGH 1993/8 (veröffentlicht in LES 1993, 91), keine Folge und stellte fest [...] | | Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der StGH in seinem U StGH 1990/6 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, dass Mängel im Vorverfahren zu einer Abstimmung sofort und noch vor dem Urnengang gerügt werden müssen, ansonsten die Stimmbürger ihr Recht auf Rüge solcher Mängel verwirken. Dabei verwies der StGH auf einen E des Schweizerischen Bundesgerichtes, ohne sich jedoch mit den Argumenten zu befassen, weshalb eine solche sofortige Rüge verlangt wird, dies entgegen dem ziemlich klaren Wortlaut von Art 64 und 74 VRG. Das U StGH 1990/6 wurde anfangs Juni 1991 ausgefertigt und zugestellt sowie noch im selben Jahr im Heft 4 von LJZ/LES veröffentlicht. Dieser veröffentlichten Rechtsprechung folgten die Regierung und die VBI bei ihren E im Zusammenhang mit der EWR-Abstimmungsbeschwerde. Auch sie setzten sich nicht weiter mit der Problematik des Zeitpunkts der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde auseinander. Der StGH seinerseits setzte sich im Zusammenhang mit der EWR-Abstimmung nicht mehr mit dem Zeitpunkt der Abstimmungsbeschwerde auseinander, sondern argumentierte materiell, dass die von der Regierung geführte gezielte Kampagne für ein EWR-Ja zulässig gewesen sei (wobei der StGH die Frage formell dann doch offen liess; ein Verstoss sah er in einer speziellen Intervention des Landesfürsten und des Regierungschefs am Abend des 08.12.1992, also kurz vor der Volksabstimmung). Der StGH änderte also seine Rechtsprechung gem StGH 1990/6 nicht, ging aber auf die hier interessierende Frage auch nicht ein. | | Aus all dem stellt sich heute die Frage, ob die VBI von der bisherigen Rechtsprechung, die vom StGH mit U vom 02.05.1991 zu StGH 1990/6 vorgegeben und von der Regierung am 21.01.1993 und von der VBI am 03.03.1993 (VBI 1993/7) übernommen wurde, abgehen soll oder nicht. Die VBI ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung nicht geändert werden soll, dies aus folgenden Gründen: | | Eine Praxisänderung der rechtsanwendenden Behörden ist nur zulässig, wenn sich die Praxisänderung auf ernsthafte, sachliche Gründe abstützt und nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten, ebenso, wenn die Praxisänderung bloss opportunistisch im Hinblick auf Einzelfälle vollzogen wird und der grundsätzliche Wille fehlt, mit der alten Praxis auch wirklich zu brechen (Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band II: Grundrechte, Zürich 1982, S 186 mit Verweis auf die schweizerische Rechtsprechung; StGH 1999/3 vom 27.9.1999; StGH 1992/13 - 15 in LES 1996, 10 [19]; StGH 1998/47 vom 22.02.1999 E 3.2.; Kley, LPS 23, S 210 f mit weiteren Hinweisen). Der OGH drückt die Zulässigkeit der Praxisänderung wie folgt aus: "Die gegenständliche Fallkonstellation gibt Anlass, die bisherige Judikatur des OGH auf ihre Übereinstimmung mit der Gesetzeslage und insbesondere auch hinsichtlich der Schlüssigkeit der bisher [verwendeten Argumente] zu untersuchen" (LES 2001, 41 [51]). | | Vorliegendenfalls spricht der Wortlaut des Volksrechtegesetzes für eine Praxisänderung. Wegen des Wortlautes des Volksrechtegesetzes steht denn auch Martin Batliner (aaO, S 202) der E StGH 1990/6 kritisch gegenüber. Nach Veröffentlichung der Dissertation von Martin Batliner haben allerdings die Regierung und die VBI - ohne sich allerdings mit den Argumenten von Martin Batliner auseinanderzusetzen - die Rechtsprechung nach StGH 1990/6 fortgesetzt. | | Kley, LPS 23, S 305, setzt sich nicht wirklich mit der Frage des Zeitpunktes der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG auseinander. | | Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegner handelt es sich bei den Ausführungen des StGH im U StGH 1990/6, Entscheidungsgründe E 2 nicht um ein obiter dictum. Vielmehr war die Frage der Rechtzeitigkeit der damals erhobenen Abstimmungsbeschwerde für den StGH entscheidungsrelevant, weshalb der StGH diese Frage auch materiell prüfte. | | Die Beschwerdegegner argumentieren, nicht in jedem Fall, wenn die Abstimmung iS von Art 64 Abs 3 VRG nichtig sei, sei diese aufzuheben. Art 64 Abs 3 VRG liste taxativ Gründe für die Wahl- und Abstimmungsaufhebung auf, bestimme aber andererseits, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt hätten oder haben müssten. Wenn nun aber eine Abstimmungsbeschwerde bereits vor der Abstimmung zulässig wäre, könne diese für die Anwendung des Tatbestandes in Art 64 Abs 3 VRG unerlässliche Frage des tatsächlichen Einflusses des Mangels auf das Abstimmungsverfahren nicht verlässlich beantwortet werden. Eine Prognose, ob die Unstimmigkeiten im Wahlgang tatsächlich das Wahlergebnis überhaupt beeinflussen könnten, sei unmöglich und würde daher den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Willkürfreiheit behördlicher E widersprechen. So erhelle aus der Notwendigkeit sowie aus der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit einer solchen ex-ante Beurteilung der Eignung des Mangels, tatsächlich die Abstimmung erheblich zu beeinflussen, dass eine vorgängige Abstimmungsanfechtung undenkbar sei. | | Diesen Argumenten ist nun einerseits entgegenzuhalten, dass nur der Anfechtungsgrund von Art 64 Abs 3 lit d VRG verlangt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten, nicht aber auch die Anfechtungsgründe von Art 64 Abs 3 lit a, b und c VRG. Andererseits stellt sich die Problematik der vorgängigen Beurteilung ("Prognose") des möglichen erheblichen Einflusses auf das Abstimmungsergebnis in der Schweiz genau gleich wie in Liechtenstein. Dennoch wird in der Schweiz verlangt, dass bei entsprechenden Unregelmässigkeiten im Vorverfahren zu einer Abstimmung eine entsprechende Rüge mittels Abstimmungsbeschwerde sofort, also noch vor dem Urnengang angebracht wird. Im Übrigen ist eine solche "Prognose" nicht unmöglich anzustellen. Es kann durchaus beurteilt werden, ob eine Unregelmässigkeit "grob" (Art 64 Abs 3 lit d VRG) ist und ob eine solche grobe Unregelmässigkeit "auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss" haben kann (Art 64 Abs 3 lit d VRG). | | Die Beschwerdegegner argumentieren weiter, dass sich das Rechtsmittel einer "vorzeitigen" Beschwerde nicht in das Rechtssystem Liechtensteins einfüge. Allein der Landtag könne Initiativbegehren für nichtig erklären. Dagegen sei die Beschwerde an den StGH zulässig (Art 70b Abs 3 VRG). Es sei undenkbar, dass der Gesetzgeber allen Bürgern mehr Rechte einräume als den Initianten, die ein Beschwerderecht nur an den StGH und nur dann hätten, wenn das Initiativbegehren für nichtig erklärt werde (Art 70b Abs 3 VRG). Eine Abstimmungsbeschwerde könne jeder Stimmbürger erheben, während eine Beschwerde gem Art 70b Abs 3 VRG den Initianten nur bei Nichtigerklärung des Initiativbegehrens zustehe. Bei Abstimmungsbeschwerden stehe den Stimmberechtigten ein Rechtszug über zwei Beschwerdeinstanzen zu, wogegen den Initianten im Vorprüfungsverfahren nach Art 70b VRG nur eine Beschwerdeinstanz zukomme. Würde also die Abstimmungsbeschwerde vor der Abstimmung zugelassen, hätte der "beliebige Stimmbürger" weit mehr Rechte, effizientere Rechtsbehelfe und mehr Rechtszüge als der Initiant selbst. Deshalb habe der Gesetzgeber des VRG - zumindest bei der Revision LGBl 1992/100 - davon ausgehen müssen, dass die Beschwerde nur Initianten vorbehalten sein solle. Einer allenfalls bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung LGBl 1992/100 abweichende Rechtslage wäre durch Art 70b VRG derogiert worden. | | Diesen Argumenten ist neuerlich entgegenzuhalten, dass das Vorprüfungsverfahren gem Art 70b VRG etwas anderes ist als die Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG. Wenn Art 70b VRG andere Zuständigkeiten sowohl erstinstanzlich als auch im Rechtsmittelverfahren vorsieht als Art 74 VRG, so bedeutet dies noch nicht, dass die Initianten weniger Rechte hätten als andere Stimmberechtigte. Wie der vorliegende Fall zeigt, kommt den Initianten im Verfahren über eine Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 VRG Parteistellung zu, so dass sie in ihren Rechten nicht verkürzt sind und insbesondere auch selbst ein Rechtsmittel erheben können. | | Aus der Änderung des Volksrechtegesetzes gem LGBl 1992/100 kann zur vorliegenden Fragestellung nichts oder zumindest nichts für die Argumente der Beschwerdegegner gewonnen werden. Jene Änderung des Volksrechtegesetzes befasst sich nämlich ausschliesslich mit der Frage, wer für die Beurteilung der Übereinstimmung eines Initiativtextes mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen zuständig sein soll und welche Rechtsmittelinstanzen im Zusammenhang mit dieser Frage gegeben sein sollen. Mit Fragen im Zusammenhang mit der Abstimmungsbeschwerde gem Art 74 iVm Art 64 bis 66 VRG hatte die Revision von 1992 nichts zu tun. Im Gegenteil: Man kann durchaus argumentieren, dass der StGH im U vom 02.05.1991 (StGH 1990/6), zugestellt anfangs Juni 1991, veröffentlicht Ende 1991, mit aller Deutlichkeit aussprach, dass Abstimmungsbeschwerden sofort und noch vor dem Urnengang erhoben werden müssen (dies entgegen dem Wortlaut von Art 74 und 64 VRG). Dennoch hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung praeter, allenfalls contra verbis legem nicht reagiert (s hierzu insbesondere den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Abänderung des Volksrechtegesetzes Nr 48/92 vom 08.07.1992 sowie das Gesetz vom 17.09.1992 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl 1992/100, ausgegeben am 02.11.1992). | | Die Beschwerdegegner bringen weiter vor, dass die gegenständliche Abstimmungsbeschwerde jedenfalls zur Unzeit erhoben worden sei. Sollte man also der schweizerischen Rechtsprechung folgen, müsste nach dieser eine Stimmrechtsbeschwerde sofort und vor der Durchführung der Abstimmung eingereicht werden, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden könne und diese nicht wiederholt werden brauche. Voraussetzung sei deshalb, dass ein Mangel überhaupt vor der Abstimmung behoben werden könne. Dies sei aber im vorliegenden Fall denkunmöglich: Sämtliche Beschwerdegründe seien einer "Mängelbehebung" nicht zugänglich. Die angeblich fehlende Legitimation der Initianten zur Anmeldung einer Volksinitiative bliebe weiterhin ein unbehebbarer Formmangel. Die Abstimmungsfreiheit durch Junktimierung der Volksinitiative mit Wegzugsdrohung einerseits und durch Meinungsäusserungen der Initianten bliebe weiterhin verletzt, denn die Beschwerdegegner sähen sich zum Widerruf der Erklärungen, zu denen sie im Lichte einer richtig verstandenen Wahl- und Abstimmungsfreiheit geradezu verpflichtet seien, nicht veranlasst; davon abgesehen wären diese Meinungsäusserungen auch nicht als Mängel "sanierbar", da sie in der Vergangenheit lägen und damit praktisch unumkehrbar seien. Gleiches gelte für die Verletzung des Grundsatzes der Einheit von Form und Art sowie des Völkerrechts, denn auch hier sei eine Mängelbehebung faktisch nicht möglich. Es müsse der verfahrensrechtliche Rechtschutz versagt bleiben, denn es liege kein genügendes Anfechtungsobjekt vor. | | Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass grobe Unregelmässigkeiten, die auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss haben können, also insbesondere ungerechtfertigte Beeinflussung der Stimmbürger, durchaus geheilt werden können, wie noch weiter unten auszuführen ist. Sollte sich herausstellen, dass (sämtlichen) Initianten die Legitimation zur Anmeldung eines Initiativbegehrens fehlt, müsste das angemeldete Initiativbegehren tatsächlich als nichtig aufgehoben und das Verfahren beendet werden. Ein solcher Mangel wäre nicht behebbar. Allenfalls könnten andere, legitimierte Initianten inhaltlich ein gleiches oder ähnliches Initiativbegehren stellen. Gleiches ist zum Grundsatz der Einheit der Form oder der Einheit der Materie zu sagen. Sollte es denn tatsächlich solche Grundsätze geben und wären diese Grundsätze verletzt, dürfte ein Initiativbegehren nicht weiter verfolgt und insbesondere nicht zur Volksabstimmung gebracht werden. Würde also zB in der gleichen Eingabe sowohl ein Referendumsbegehren wie auch ein Initiativbegehren gestellt, müsste eine solche Eingabe als unzulässig erklärt werden (Art 69 Abs 5 VRG). Der Mangel ist unheilbar. Hingegen könnten anschliessend getrennte Referendums- und Initiativbegehren erhoben werden (sofern hinsichtlich des Referendums die Frist zwischenzeitlich nicht verstrichen ist). | | Anfechtungsobjekt ist bei einer Abstimmungsbeschwerde vor der Volksabstimmung entweder die gesetzwidrige Anmeldung des Initiativbegehrens oder das gesetzwidrige Initiativbegehren selbst oder die gesetzwidrigen Einwirkungen oder die unzulässigen groben Unregelmässigkeiten. Jedenfalls ist das Anfechtungsobjekt nicht das wirkliche Problem einer frühen Abstimmungsbeschwerde, was denn auch die schweizerische Praxis zu den Abstimmungsbeschwerden vor durchgeführtem Urnengang zeigt. | | Damit bleibt der Wortlaut von Art 74 und Art 64 VRG das einzige Argument, welches für die Änderung der Rechtsprechung spricht. | | Dem ist aber gleich wieder entgegenzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung, die ja nicht allzu viele Jahre zurückliegt, aufgrund des bis heute unveränderten Wortlautes der genannten Bestimmungen des Volksrechtegesetzes entwickelt wurde. | | Wesentlich für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung ist jedoch die inhaltliche, materielle Begründung des Erfordernisses, eine Abstimmungsbeschwerde sofort nach Entdeckung eines Mangels, nötigenfalls noch vor der Volksabstimmung zu erheben, wie sie in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung ausgeführt ist. | | Im U StGH 1990/6 wurde auf BGE 114 Ia 42 verwiesen. Dort wird allerdings keine Begründung dieser strengen Praxis angeführt. | | In der von den Beschwerdegegnern erwähnten E BGE 110 Ia 176 [178] führt das Bundesgericht unter Verweis auf zahlreiche Rechtsprechung an, dass die Abstimmungsbeschwerde sofort und vor der Durchführung der Abstimmung einzureichen ist, "damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht". | | Angebliche Fehler sind sofort zu rügen. "Bei Urnenabstimmungen ist förmliche Beschwerde zu erheben. Die beanstandete Vorbereitungshandlung ist selbstständiges Anfechtungsobjekt, für das die Beschwerdefrist mit Eröffnung oder Mitteilung der Anordnung zu laufen beginnt. Allenfalls kann die Beschwerde also auch noch nach Bekanntwerden des Resultats erhoben werden. Es kann aber rechtsmissbräuchlich sein, die Beschwerdefrist voll auszunützen; dies, wenn der Fehler bei sofortiger Beschwerdeerhebung noch vor dem Urnengang behoben werden könnte, und die sofortige Beschwerdeerhebung dem Bf möglich und zumutbar ist. Verfahrensfehler kommen häufig vor. Werden sie rasch entdeckt und behoben, kann das Verfahren meist ohne weitere Komplikationen ordnungsgemäss weitergeführt werden. Fehler sollen deshalb sofort gerügt werden. Ein Stimmberechtigter, der zusieht, wie die Behörde falsch vorgeht, später aber den Fehler rügt, um ein Abstimmungsergebnis zu Fall zu bringen, handelt im Normalfall wider Treu und Glauben. [...] Die Praxis, dass Verfahrensfehler sofort zu rügen sind, liegt auch im Interesse der Stimmberechtigten, ist doch die nachträgliche Infragestellung einer Wahl oder Abstimmung dem Souveränitätscharakter der Volksentscheidung eher nachteilig. Das U sollte allerdings wenn möglich vor dem Urnengang erfolgen. Dies ist bei Bürgerversammlungen allerdings nicht möglich, und auch bei Urnenabstimmungen entscheiden die zuständigen Instanzen oft nicht schnell genug oder die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird allzu restriktiv gewährt" (Yvo Hangartner in: Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rn 291 mit Hinweisen auf die Literatur und Rechtsprechung). "Der Grundsatz von Treu und Glauben des Art 5 Abs 2 BV hat auch im Bereich der politischen Rechte Gültigkeit. Es wäre stossend, wenn ein Stimmbürger einen Verfahrensfehler hinnähme und die Hauptabstimmung abwartete, um dann, wenn ihm das Abstimmungsergebnis nicht zusagt, noch eine Beschwerde dagegen zu erheben. [...] Die Pflicht zur sofortigen Rüge dient in diesem Sinne der Verfahrensökonomie. Diese hat im Bereich der politischen Rechte ein besonderes Gewicht, da der Stimmkörper vor unnötigen Abstimmungen und Wahlen möglichst verschont werden soll" (Andreas Kley in: Hangartner/Kley, aaO, Rn 2706 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). "Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit ist freilich nicht das einzige Prinzip, das im Vordergrund steht, sondern die Glaubwürdigkeit demokratischer Verfahren ist vor einem "taktischen" Beschwerdeverfahren der Stimmbürger zu schützen. Dieses ist deshalb eine gängige Praxis, weil im politischen Bereich harte und unzimperliche Auseinandersetzungen unter Ausschöpfung aller Mittel nicht selten sind. Einer diesbezüglichen Instrumentalisierung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit wird ein Riegel vorgeschoben" (Andreas Kley in: Hangartner/Kley, aaO, Rn 2707). | | "Wer eine Wahl oder eine Abstimmung anficht, greift einen kollektiven Entscheidungsfindungsprozess einschliesslich aller darin eingeschlossenen individuellen Interessen an. Im Kampf um das eigene Recht tritt der einzelne Stimmbürger nicht allein dem Staat entgegen, sondern zugleich einer Vielzahl gleich gelagerter Bürger, deren Interessen mit jenen des Rekurrenten nicht gleich laufen müssen. Stimmrechtsbeschwerden dürfen deshalb nicht zu taktischen Zwecken missbraucht werden. Das Bundesgericht drückt diese Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Kollektiv mit der Formel aus, "... der Grundsatz von Treu und Glauben [habe] auch im Bereich der politischen Rechte Gültigkeit". [...] Auch hier sind Mängel soweit zumutbar "sofort" zu rügen, damit sie möglichst noch vor der Abstimmung behoben werden können; wer damit erst hinterher antritt, nur um einen verlorenen Urnengang zu Fall zu bringen, findet keinen Rechtsschutz. Der Grundsatz wird durch eine nicht immer ganz übersichtliche Rechtsprechung differenziert. Als Vorbereitungshandlungen, deren Anfechtbarkeit in dieser Weise begrenzt wird, zählen namentlich: die Gültigerklärung von Volksinitiativen, die Ansetzung einer Abstimmung, die Stückelung einer Abstimmungsvorlage (Einheit der Materie!), die Formulierung der Abstimmungsfrage, die Gestaltung des Wahl- und Stimmzettels, die Festlegung von Wahl- und Abstimmungsmodalitäten, die Formulierung von Abstimmungsbotschaften, behördliche Verlautbarungen im Abstimmungskampf" (Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel und Frankfurt am Main 1995, Absatznummer 23b, S 21 f). | | "Mängel bei der Vorbereitung eines Urnenganges müssen gem bundesgerichtlicher Rechtsprechung sofort und vor der Abstimmung gerügt werden, damit der Mangel noch rechtzeitig vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Zudem wird durch die sofortige Rügepflicht die missbräuchliche Anwendung des Beschwerderechts durch die Stimmberechtigten unterbunden, dass nämlich zugewartet wird, wie die betreffende Abstimmung ausgeht und je nach dem Ergebnis entschieden wird, ob Beschwerde erhoben wird oder nicht. Unterlässt der oder die Stimmberechtigte die sofortige Rüge, obwohl nach den Umständen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er oder sie das Recht zur Anfechtung der Abstimmung" (Jeanne Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, Dissertation 1991, Basel 1992, S 92). | | Diese Argumente sind überzeugend, so dass die VBI sich nicht veranlasst sieht, im vorliegenden Fall die bisherige Rechtsprechung insbesondere in StGH 1990/6 und VBI 1993/7 abzuändern. |
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| 25. | Damit stellt sich nun die Frage, ob die VBI die angefochtene Regierungsentscheidung vom 17.09.2002 aufheben und die vorliegende Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen (materiellen) E zurückleiten soll, oder ob die VBI nunmehr materiell über die gegenständliche Beschwerde vom 01.10.2002 und damit über die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 entscheiden soll. | | Die VBI entscheidet aus folgenden Gründen selbst: Keine der Parteien hat für den Fall, dass die VBI erkennt, die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 müsse materiell behandelt werden, vorgebracht und beantragt, dass die Regierungsentscheidung vom 17.09.2002 aufzuheben und die vorliegende Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen E zurückzuleiten ist. Vielmehr haben beide Parteiseiten nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002, sondern auch zum materiellen Inhalt der Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 bzw zur Verwaltungsbeschwerde vom 01.10.2002 argumentiert. | | Eine Zurückleitung an die Regierung ist auch deshalb nicht notwendig, weil der VBI volle Kognition zukommt (Art 90 Abs 6 LVG; StGH 1987/14; Kley, LPS 23, S 194). Aus diesem Grund ist eine Aufhebung der unterinstanzlichen E und eine Zurückleitung der Sache zur neuerlichen E nur dann gesetzlich gefordert, wenn das unterinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (Art 98 Abs 1 LVG), etwa wenn die E in einem wesentlichen Punkt auf einer aktenwidrigen Behauptung der Regierung oder einer Amtsperson beruht (Art 98 Abs 2 LVG). Vorliegendenfalls ist jedoch der Regierung weder in ihrem Entscheidungsverfahren noch in ihrer E selbst ein wesentlicher Mangel unterlaufen. |
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| 26. | Somit ist auf die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 bzw die in der Verwaltungsbeschwerde vom 01.10.2002 noch geltend gemachten materiellen Gründe im Einzelnen einzugehen. |
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| 27. | Die Bf begründen ihre Abstimmungsbeschwerde materiell mit folgenden Argumenten: | | - unzulässige Beeinflussung der Meinungsbildung durch den Landesfürsten | | - fehlende Legitimation des Fürsten zur Lancierung einer Volksinitiative | | - Verletzung der Einheit der Materie | | - Staatsvertragswidrigkeit des Initiativbegehrens | | Auf diese Argumente ist im Folgenden - in umgekehrter Reihenfolge - einzugehen. |
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| 28. | Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Völkerrechts: | | Die Bf machen geltend, die von den Beschwerdegegnern angemeldete Initiative verstosse in verschiedenen Punkten gegen das von Liechtenstein ratifizierte Völkerrecht, insbesondere gegen das Statut des Europarates vom 05.05.1949 (LGBl 1979/26), gegen die EMRK (LGBl 1982/60) und das Zusatzprotokoll zur EMRK, LGBl 1995/208. | | Die Regierung hat in der angefochtenen E die Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Verletzung des Völkerrechts mangels Zuständigkeit, mangels Anfechtungsobjekt (Landtagsbeschluss) und wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. | | Dem halten die Bf entgegen, dass aus der grundsätzlichen Kompetenzverteilung gem Art 70b VRG nicht folge, dass eine Initiativvorlage wegen Verletzung des Völkerrechts nicht mit Abstimmungsbeschwerde angefochten werden könne. [...] | | Diesen Argumenten der Bf folgt die VBI nicht. | | Das Volksrechtegesetz enthält in Art 70b VRG eine spezielle Zuständigkeit zur Prüfung der Übereinstimmung von angemeldeten Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung wurde im Jahr 1992 über Empfehlung des StGH in dessen Gutachten vom 06.05.1987, StGH 1986/10, vom Gesetzgeber eingeführt. Diese gesetzgeberische Lösung wurde im erwähnten Gutachten vom StGH als mögliche und verfassungskonforme Variante aufgezeigt. Aus all diesen Gründen bleibt kein Platz, neben der Überprüfung der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität von Initiativbegehren durch den Landtag und allenfalls den StGH als Rechtsmittelinstanz einen zweiten Rechtsweg einer solchen Überprüfung, nämlich durch die Regierung und die VBI und allenfalls nochmals den StGH, zu eröffnen. | | Wenn die Bf meinen, sie würden in ihren subjektiven verfassungsmässigen Rechten verletzt, wenn ein Initiativbegehren völkerrechtswidrig ist, dies vom Landtag nicht erkannt würde und deshalb ein völkerrechtswidriges Initiativbegehren zur Unterschriftensammlung freigegeben und dann dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werde, so können sie versuchen, den Landtagsbeschluss, der vorliegendenfalls am 24. Oktober 2002 gefällt wurde, an den StGH anzufechten. Als weiteres Argument kommt hinzu, dass die Überprüfung von Gesetzesinitiativen auf ihre Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit sowie die Überprüfung einer Verfassungsinitiative auf ihre Völkerrechtsmässigkeit nichts anderes als eine abstrakte Normenkontrolle darstellt. Weder die Regierung noch die VBI sind zu Normenkontrollen, seien diese nun abstrakt oder konkret, berufen. Die Normenkontrollkompetenz kommt einzig dem StGH zu (Art 104 Abs 2 LV). | | Wenn die Bf ausführen, ein völkerrechtswidriges Initiativbegehren sei gem Art 70b Abs 2 VRG nichtig und damit absolut unwirksam, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Wort "nichtig" in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich verwendet wird. Ein typisches Beispiel für die Vermischung der verschiedenen Bedeutungen des Wortes "Nichtigkeit" ist die Bestimmung von Art 106 LVG. Art 106 LVG enthält Tatbestände der Wiederaufnahme, des Widerrufs und der Nichtigkeit (Kley, LPS 23, S 127-133; VBI 1999/9; VBI 2000/31 in LES 2000, 180). Initiativen, die verfassungs- oder völkerrechtswidrig sind, sind nicht absolut nichtig und damit ohne jegliche Rechtswirkung, sondern nur anfechtbar bzw aufhebbar. Das Wort "Nichtigerklärung", so wie es im Volksrechtegesetz an verschiedenen Stellen, insbesondere auch in Art 74 verwendet wird, bedeutet also nicht eine absolute Unwirksamkeit des entsprechenden Vorganges, sondern die Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit. |
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| 29. | Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie: | | Die Bf bringen nunmehr vor [...] | | Dem ist nun entgegenzuhalten, dass der Grundsatz der "Einheit der Materie" aus keiner liechtensteinischen Bestimmung ersichtlich ist oder sonst wie abgeleitet werden kann. Zudem ist eine Volksinitiative auf Revision der Verfassung im Ganzen (Totalrevision) zulässig (so ausdrücklich Art 85 Abs 1 VRG), obwohl bei solchen Totalrevisionen die Einheit der Materie (selbstverständlich) auch nicht gewahrt ist. Die von den Bf vorgebrachten Argumente könnten genauso gut gegen die Zulässigkeit der Totalrevision der Verfassung vorgebracht werden, wie bei der Partialrevision. | | Wie Martin Batliner, aaO, S 148-151 überzeugend darstellt, hat der Begriff der "Einheit der Materie" in Liechtenstein keine Bedeutung. Dass in der Schweiz dieser Begriff entwickelt und eine rechtliche Bedeutung hat, liegt darin begründet, dass in der Schweiz die Unterscheidung von Partial- und Totalrevision der Bundesverfassung einen besonderen Hintergrund hat, nämlich dass für diese beiden Arten von Verfassungsrevisionen unterschiedliche Verfahren gelten. Demgegenüber ist in Liechtenstein das Verfahren für Total- und Partialrevisionen der Verfassung dasselbe (Art 111 LV, Art 85 VRG). Deshalb kann es gleichgültig sein, ob ein Volksbegehren als Total- oder als Partialrevision der Verfassung oder eines Gesetzes taxiert wird. Die Praxis der Behörden in Liechtenstein spricht nicht für den Grundsatz der Einheit der Materie. Paktweise Revisionen sind zulässig. Mit einem Schlag kann ein ganzes Hauptstück der Verfassung geändert werden. Würden eines Tages die Verfahren der Total- und Partialrevision unterschiedlich geregelt, könnte der Grundsatz der Einheit der Materie aufgenommen werden. Solange sich die Verfahren aber decken, ist die Diskussion um Einheit der Materie, Total- und Partialrevision ein Streit von untergeordneter Bedeutung (vgl Martin Batliner, aaO, S 148-151). | | Martin Batliner (aaO, S 149) gibt zwar noch zu bedenken, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der Einheit der Materie Nachteile mit sich bringe. Mit einer Ballung von Postulaten in einer Initiative könnten die erforderlichen Unterschriften leichter beigebracht werden. Es bleibe dann unklar, ob eine einzige Forderung auch genügend Unterschriften eingetragen hätte. Die freie unverfälschte Willensbildung des Bürgers sei nicht gesichert. | | Dem ist aber einerseits wiederum entgegenzuhalten, dass bei einer Totalrevision der Verfassung die gleichen Probleme entstehen wie bei einer "mehrgliedrigen" Partialrevision. Dennoch gilt der Grundsatz der Einheit der Materie bei einer Totalrevision der Verfassung nicht (Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2517). Hinzu kommt, dass ein Hauptgrund dafür, dass in der Schweiz der Grundsatz der "Einheit der Materie" gilt, darin liegt, dass Initianten das Stimm- und Wahlrecht nicht auf die Art umgehen sollen können, dass aus Gründen der erleichterten Unterschriftensammlung mehrere Materien in eine einzige Vorlage eingebaut werden. Diese Vermutung zu Lasten der Initianten ist jedoch angesichts der verhältnismässig niedrigen Unterschriftenzahlen [auch in Liechtenstein] fragwürdig. Die Vermutung ist zudem unbegründet. Beinhaltet eine einzige Vorlage mehrere voneinander unabhängige Elemente, so darf nicht angenommen werden, dass ein Stimmberechtigter, der ein Element befürwortet, die anderen aber ablehnt, der Initiative eher zustimmt. Er könnte ebenso gut die Initiative ablehnen, weil er sich in einem Dilemma befindet. Die Unterschriftensammlung dürfte dadurch sogar erschwert sein. Insgesamt könnte sich eine Verletzung der Einheit der Initiative in der Volksabstimmung sogar eher zu Lasten der Initiative auswirken, weil sich nur wenige Stimmberechtigte finden, die genau dieser Kombination unabhängiger Elemente zustimmen (Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2520). | | Soweit sich der StGH in Gutachten dahin äusserte, dass der Grundsatz der "Einheit der Materie" in Liechtenstein gelte, folgt die VBI dieser Rechtsmeinung aus den dargelegten Gründen nicht. | | Im Übrigen wurde von den Bf die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie in ihrer Abstimmungsbeschwerde vom 09.08.2002 nicht geltend gemacht und vorgebracht, so dass diese Rüge in der Verwaltungsbeschwerde vom 01.10.2002 als verspätet und damit verwirkt zu betrachten ist. |
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| 30. | Zur Legitimation des Fürsten zur Einreichung (Lancierung) einer Volksinitiative: | | Die Bf bringen vor, dem Fürsten (Beschwerdegegner zu 1) komme keine Legitimation zur Einreichung einer Volksinitiative zu. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt: | | Liechtenstein basiere auf einem dualen Staatssystem. Die Erbmonarchie stehe auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt sei im Fürsten und im Volke verankert und werde von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt (Art 2 LV). Zwei Organe seien zur Staatswillensbildung berufen: Der Fürst einerseits und das Volk andererseits. Der Landesfürst übe "sein" Recht an der Staatsgewalt aus (Art 7 Abs 1 LV), das Volk das seinige. Das Volk nehme an der Willensbildung des Landesfürsten nicht teil, und umgekehrt. Der Fürst habe seine eigenen "politischen Rechte". Er nehme auf andere Weise als das Volk an der Staatswillensbildung teil. In Bezug auf die Verfassungsgebung habe der Fürst kompetenziell als Fürst einen eigenen, von der Verfassung nur ihm übertragenen wesentlichen Anteil an der Staatswillensbildung. Er habe gem Art 111 Abs 2 LV ein eigenes direktes Verfassungsinitiativrecht sowie ein Initiativrecht in Form einer Regierungsvorlage. Zudem habe der Fürst allein, dh ausschliesslich er als Fürst das absolute Mitentscheidungsrecht bei der Verfassungsgebung. Ohne seine Sanktion könne keine Verfassungsbestimmung Gültigkeit erlangen. Seine Zustimmung entscheide über die staatliche Willensbildung überhaupt, insbesondere auch im Falle einer Volksinitiative, die zu einer Volksabstimmung führe. Das Volksinitiativrecht stehe diesen Kompetenzen des Fürsten gegenüber bzw sei das Volksinitiativrecht dem Volk, also dem anderen Teil der Staatsgewalt zugewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Kompetenzordnung im dualen System Liechtensteins könne der Fürst nicht in die Staatswillensbildung des Volkes hinüberwechseln und Volksinitiativvorschläge für eine Verfassungsinitiative vorlegen. Der Fürst könne nicht sowohl im Bereich der Demokratie und die demokratische Willensbildung in Anspruch nehmen, als auch die dem Fürsten zugeteilte hervorragende, zur Demokratie komplementäre Stellung sowie deren politische und rechtliche Staatswillensbildung in Anspruch nehmen. Wäre dies der Fall, könnte der Fürst, welcher im Hinblick auf einen Staatsvertrag der Regierung überhaupt erst die Verhandlungsvollmacht erteile und den Vertrag abschliessend gutheisse und ratifiziere, beispielsweise überdies in die andere Staatshälfte Volk hinüberwechseln und dort auch noch alle politischen Rechte wahrnehmen. Der Fürst könnte weiter nach Belieben mit anderen ein Volksbegehren zur Auflösung des Landtages einbringen und mit darüber abstimmen und müsste sich nicht auf seine verfassungsspezifische Kompetenz zur Auflösung des Landtages stützen. Er könnte an der demokratischen Vorbereitung der Landtagswahlen direkt teilnehmen und zB als Mitglied einer partikulären Wählergruppe (Art 37 ff VRG) offizielle Wahlvorschläge für die Landtagswahl einreichen. Die Gewaltenteilung lasse eine solche Bereichsüberschreitung und Machtkonzentration nicht zu. Aufgrund dessen sei es absolut unzulässig, dass der Fürst, der seine eigenen, exklusiven und hervorragenden "politischen" Rechte habe, als Fürst die politischen Rechte des Volkes wahrnehme und Volksinitiativvorschläge für eine Verfassungsinitiative vorlege. Die aufgeworfene Frage rühre an die Grundlagen der Verfassung überhaupt. Liechtenstein sei monarchisch-demokratisch strukturiert. Der Monarch habe einen starken Anteil an der Staatsgewalt und sei zugleich und immer Staatsoberhaupt. Dieses solle das Verschiedene integrieren und zusammenhalten und als Ganzes repräsentieren. Liechtenstein sei kein totalitäres Staatswesen. Der Monarch sei nicht auch noch selbst Teil der demokratisch-parlamentarischen Hälfte und deren eigenen politischen Kompetenzausübung. Solange der Fürst die vom Volk komplementäre Staatsgewalt, die nur ihm zustehe, innehabe, ruhe das politische Grundrecht der Wahl- und Abstimmungsberechtigung. Ebenso ruhe zB auch das weitere politische Grundrecht des Zugangs zu den öffentlichen Ämtern (Art 31 LV). Dass dem Fürsten keine Legitimation zur Anmeldung einer Volksinitiative zukomme, sei auch daraus ersichtlich, dass der Fürst sonst gleich zwei Funktionen im Rahmen des Verfassungsgebungsverfahrens ausüben könnte. Zuerst würde er die Angelegenheit als schlichter Bürger initiieren und am Ende des Änderungsprozesses die Änderung dann als Fürst sanktionieren. Er würde an den Rechten beider Souveräne partizipieren. | | Diese Argumente werden von den Bf überzeugend vorgebracht. Ob sie auch tatsächlich zutreffend sind, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Immerhin ist den Argumenten der Bf entgegenzuhalten, dass sich ihre Thesen nicht direkt aus dem Wortlaut der Verfassung oder eines Gesetzes, insbesondere nicht aus Art 1 und 2 VRG, ergeben. Sie müssten aus dem allgemeinen System der liechtensteinischen Verfassung abgeleitet werden. Das - durchaus konsequente - Argument, dass die jedem einzelnen Landesbürger zustehenden politischen Rechte (Wahl- und Abstimmungsberichtigung) während der Zeit, in der der "einfache" Staatsbürger Fürst den Thron des Landesfürsten innehat, ruhen, widerspricht der bestehenden Praxis, wonach der Landesfürst im Stimmregister der Gemeinde Vaduz eingetragen ist und bei jeder Abstimmung und Wahl seine Stimmkarte und die entsprechenden Unterlagen zugestellt erhält. Auch wurde die von den Bf gestellte Frage - soweit ersichtlich - noch nie in der Literatur oder gar in der Rechtsprechung releviert. | | Hätte der Landesfürst bzw der Beschwerdegegner zu 1 keine politischen Rechte des "einfachen" Landesbürgers, käme ihm auch keine Legitimation zur Anmeldung eines Initiativbegehrens zu. Zwar ist es richtig - wie die Beschwerdegegner ausführen - dass das Volksrechtegesetz nirgends ausdrücklich regelt, wer ein Initiativbegehren anmelden darf, doch ist es eine Selbstverständlichkeit, dass dies nur Stimmbürger tun können, nicht auch Ausländer, Minderjährige oder juristische Personen. | | Nun wurde das gegenständliche Initiativbegehren von zwei Personen angemeldet, nämlich einerseits vom Bf zu 2 und andererseits vom Bf zu 1. Diese beiden Personen bilden ein Initiativkomitee (vgl Art 82b Abs 1 VRG). Fällt ein Mitglied aus welchem Grund auch immer aus dem Initiativkomitee weg, bleibt das Initiativkomitee mit den übrigen Personen (allenfalls auch nur einer einzigen Person) bestehen. Überlegt man - iS einer Gegenprobe -, was die Konsequenz wäre, wenn bei einem Initiativkomitee, welches aus 202 Personen besteht, sich herausstellen sollte, dass eine dieser Personen entweder schon bei der Anmeldung des Initiativbegehrens oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Stimmrecht ausgeschlossen ist oder wird (Art 2 VRG), kann der Schluss nur sein, dass die Initiative und das Initiativverfahren nicht in sich zusammen fällt. Somit ist klar, dass im vorliegenden Fall das von den Beschwerdegegnern angemeldete Initiativbegehren auf jeden Fall (zumindest mit dem Beschwerdegegner zu 2 als Initianten) bestehen bleibt und nicht gem Art 74 iVm Art 64 Abs 3 lit a VRG nichtig erklärt werden kann. | | Nun bringen aber die Bf vor, im vorliegenden, sehr speziellen Fall komme niemandem, also weder dem Erbprinzen noch sonst einem Landesbürger bzw Stimmbürger ein Initiativrecht zur Änderung der Verfassung iS des verfahrensgegenständlichen Initiativbegehrens vom 02.08.2002 zu. Dem Erbprinzen komme hier eine besondere Rolle zu. Auch wenn er noch nicht Fürst sei, werde er dies aller Voraussicht nach einmal werden. So habe auch er bereits einmal den Eid auf die Verfassung geleistet und die Übergabe der Regierungsgeschäfte an Erbprinz Alois sei offenbar in Vorbereitung. Er sei vom Fürsten in der Verfassungsdiskussion immer miteinbezogen worden. Der Begriff des "Fürstenhauses" sei in diesem Zusammenhang geprägt worden, zu dem zweifellos auch der Erbprinz zähle. Es sei sicher nicht iS des Verfassungsgebers, dass die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung mit der Zweiteilung zwischen Fürst und Volk dadurch umgangen werden könne, dass die fehlende Einflussnahme des Fürsten auf das Volksinitiativrecht einfach durch den Erbprinzen erfolgen könne. Um Sinn und Zweck der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung gerecht zu werden, sei zweifellos keine rein formale Betrachtung der Angelegenheit zulässig. Der Fürst würde zweifellos immer eine stimmberechtigte Person finden, die bereit wäre, im eigenen Namen eine Vorlage des Fürsten zur Abstimmung zu beantragen, sei dies nun der Erbprinz oder eine dritte Person. Eine formelle Betrachtung der Initianten könne hier daher nicht genügen. Es sei vielmehr auf die Urheberschaft des materiellen Inhalts einer Vorlage abzustellen, um die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung zu schützen und einem Rechtsmissbrauch in diesem Zusammenhang nicht Tür und Tor zu öffnen. Nur bei dieser materiellen Berücksichtigung sei gewährleistet, dass der Fürst im Verfassungsgebungsprozess der Volksinitiative nicht gleichzeitig initiiere und sanktioniere. Das vorliegende Initiativbegehren basiere im materiellen Kerngehalt ausschliesslich auf den Wünschen des Fürstenhauses. Dies werde schon dadurch deutlich, dass die Initiative vom Landesfürsten und Erbprinzen als Partei stamme und nicht von irgendwelchen Bürgern. Würde ein eigener Wunsch zur Durchsetzung derartiger Änderungen seitens des Volkes bestehen, hätte dieses schon vor 15 Jahren von sich aus ein entsprechendes Volksbegehren starten können. Niemand aus dem Volk habe bisher von sich aus den Wunsch nach einer Änderung der Verfassung im vorliegenden Sinne bekundet. Es sei immer der Fürst als Partei, der die Änderung vorangetrieben und nun dieses Initiativbegehren gestartet habe. Wenn der Inhalt des Begehrens jedoch materiell vom Fürsten und nicht vom Volk stamme, handle es sich um eine rechtsmissbräuchliche und somit unzulässige Verwendung des Rechtsinstituts "Volksbegehren", unabhängig davon, wer dieses einleite. Da damit die zwingende Zuständigkeitsordnung der Verfassung verletzt sei, sei ein derartiges Begehren nicht zulässig. | | Diesen Argumenten kann die VBI nicht folgen. Es kann wohl kaum ernsthaft daran gezweifelt werden, dass auch der Erbprinz (Beschwerdegegner zu 2) voll hinter dem gegenständlichen Initiativbegehren steht und dass dieses Initiativbegehren auch die Wünsche und Vorstellungen des Erbprinzen enthält. Da der Erbprinz nicht Mitglied des Staatsorgans "Landesfürst" (II. Hauptstück der Verfassung) ist, ist er berechtigt, seine eigenen Wünsche und Vorstellungen einer geänderten Verfassung durch das Lancieren einer Volksinitiative durchzusetzen zu versuchen. | | Würde man dem Argument der Bf, dass ein Initiativbegehren immer dann ungültig ist, wenn dessen Inhalt materiell vom Fürsten stamme, folgen, würde dies dazu führen, dass Gedanken des Fürsten über die Abänderung der Verfassung niemals vom Erbprinzen oder der Fürstin oder vom Enkel des Fürsten oder der Sekretärin des Fürsten oder sonst jemandem aus dem Volk aufgegriffen werden dürften, um diese Gedanken mittels Volksinitiative umzusetzen. Dies hätte auch zur Konsequenz, dass jene Verfassungsinitiative, die von 202 Initianten am 21.10.2002 bei der Regierung angemeldet wurde, nichtig erklärt werden müsste, denn diese "Volksinitiative für Verfassungsfrieden erfüllt die zentralen Anliegen des Fürsten nach einer Stärkung der Volksrechte, der Entpolitisierung der Richterwahlen und der demokratischen Legitimation der Monarchie" (wie die Initianten in ihrem Inserat in den beiden Landeszeitungen vom 22.10.2002 wörtlich ausführen). Dies zeigt, dass die Argumentation der Bf zu unlösbaren Abgrenzungsproblemen führte. | | Wenn die Bf vorbringen, es sei mehr als zweifelhaft, ob die notwendigen Unterschriften gesammelt werden könnten, wenn der Fürst nur sachlich über seine Änderungswünsche informiert hätte, die Verschiebung des Gleichgewichts zum Nachteil der Demokratie ausdrücklich erwähnt hätte, die Gegner der Vorlage respektiert und sachlich mit ihnen die Einzelfragen erläutert hätte und die Wiendrohung mit ihren Konsequenzen nie ausgesprochen hätte, also die Unterschriften zum Initiativbegehren nicht unter einer derart massiven Beeinflussung seitens des Landesfürsten gesammelt würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Argumente nichts mit der Legitimation der beiden Beschwerdegegner zur Lancierung einer Volksinitiative zu tun haben. Sollten die erwähnten Argumente tatsächlich zutreffen, hat dies allenfalls mit einer groben Unregelmässigkeit oder gar gesetzwidrigen Einwirkung iS von Art 74 Abs 3 iVm Art 64 Abs 3 lit d und b VRG zu tun. Ob dies jedoch zutrifft, ist weiter unten zu prüfen. | | Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Initiativbegehrens durch den Beschwerdegegner zu 2 (Erbprinzen) in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise erfolgte. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhalt dieses Initiativbegehrens - wie die Bf vorbringen - substantiell ausschliesslich vom Fürsten stammen, denn es steht dem Stimmbürger Alois Erbprinz von Liechtenstein genauso wie jedem anderen Stimmbürger frei, Ideen und Wünsche des Landesfürsten aufzugreifen und diese mittels eines Initiativbegehrens in die Verfassungswirklichkeit umzusetzen zu versuchen. |
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| 31. | Zum Beschwerdegrund der unzulässigen Beeinflussung der Meinungsbildung durch den Landesfürsten: | | Die Bf bringen vor, die Abstimmungsfreiheit der Stimmbürger werde durch einseitige, unsachliche und materiell unrichtige Äusserungen des Landesfürsten sowie durch das Junktim der Wohnsitzverlegung mit dem Abstimmungsergebnis in unzulässiger Art und Weise verletzt. | | Diesbezüglich ist vorerst das Sachverhaltsvorbringen der Bf zu prüfen und es sind die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdebeantwortung das Sachverhaltsvorbringen der Bf in der Beschwerde nicht substantiiert bestreiten. | | Es steht folgender Sachverhalt fest: [...] |
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| 32. | Dieser festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen: [Erwägungen aus VBI 1989/17, StGH 1990/6, VBI 1993/7, StGH 1993/8] | | Diese bisherige liechtensteinische Rechtsprechung zur "behördlichen Intervention" im Abstimmungskampf zeigt, dass verschiedenste Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine solche Intervention zulässig ist oder nicht, relevant sind. | | Es ergibt sich aus der bisherigen liechtensteinischen Rechtsprechung klar, dass auch der Landesfürst Staatsorgan ist und sich als solches im Vorgang zu einer Volksabstimmung im dargestellten Sinne objektiv und zurückhaltend zu verhalten hat. Allerdings ist gerade im verfahrensgegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner zu 1 (Fürst) auch einen eigenen Persönlichkeitsbereich hat. Dies ist bei jedem Menschen der Fall, was denn auch die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur gegenständlich relevanten Frage der Zulässigkeit von behördlichen Informationen und Interventionen erkannt hat. Es ist einheitliche Lehre und Meinung in der Schweiz, dass Exekutivmitglieder und Spitzenbeamte - und Parlamentarier ohnehin - in Abstimmungskämpfen in den Medien auftreten, Informationen geben, Hintergründe erläutern und vor allem persönliche Meinungen abgeben dürfen. Diese Meinungsäusserungen gelten in der Regel als private Verlautbarungen, weshalb sie denn auch grundsätzlich zulässig sind. Den einzelnen Mitgliedern der Exekutive können weder die Teilnahme am Wahl- noch am Abstimmungskampf noch die freie Meinungsäusserung verboten werden. Sie dürfen als Privatpersonen auftreten und die Bevölkerung zur Annahme und Ablehnung einer Vorlage aufrufen. Sie können sich dabei vollumfänglich auf die Meinungsäusserungsfreiheit der Verfassung berufen. "Die Beschränkungen von Interventionen, welche für Behörden als solche gelten, binden damit diese Behördenmitglieder nicht. Diese könnten allerdings versucht sein, die Quasi-Stimme ihrer Behörde zu führen um mit ihrer Meinungsäusserung eine grössere Wirkung zu erzielen. Die damit notwendige Unterscheidung zwischen behördlichem und privatem Auftreten von Behördenvertretern ist nicht einfach. Als wichtigstes Kriterium erscheint die mutmassliche Wirkung, welche die Äusserung bei den durchschnittlich aufmerksamen und politisch interessierten Stimmbürgern auslöst. Es ist Behördenmitgliedern untersagt, ihre Meinungsäusserung als amtliche Verlautbarung zu tarnen, indem sie etwa das Briefpapier verwenden oder amtliche Insignien einsetzen und somit eine grössere Wirkung erzielen. Die Unterzeichnung eines solchen Aufrufes mit dem Namen und der Amtsbezeichnung lässt noch nicht auf eine amtliche Verlautbarung schliessen. [...] Allerdings ist schon die Behörde wegen ihres politischen Führungsauftrags nicht auf Neutralität, sondern bloss auf Sachlichkeit verpflichtet. Umso mehr muss das einzelne Behördenmitglied, das sich im öffentlichen Raum bewegt, eine persönliche, aber sachliche Meinung äussern können. [...] Ob die Stellungnahme eines Behördenmitglieds in mündlicher oder schriftlicher Form geäussert wird, spielt keine Rolle. Denn dieses Kriterium ist zu formal und übersieht, dass auch die mündliche Form in Versammlungen stark wirken kann. Umgekehrt kann in einem Zeitungsinterview ein Behördenmitglied eine persönliche Stellungnahme abgeben, die sofort als solche erkennbar ist. Es ist unabhängig von der Form vielmehr entscheidend, wie die Behördenmitglieder in einem Abstimmungskampf auftreten." (Kley in Hangartner/Kley, Rn 2600 und 2601). Nach Ansicht der VBI kann sich auch der Beschwerdegegner zu 1 (Fürst) vollumfänglich auf die Meinungsäusserungsfreiheit gem Art 40 LV berufen, sofern er als Privatperson und nicht als Staatsorgan (Landesfürst) in einem Abstimmungskampf auftritt. Nun bereitet diese Differenzierung, ob ein Behördenmitglied in Behördenfunktion oder privat auftritt, auch in der Schweiz grosse Probleme. Im gegenständlichen Fall akzentuiert sich dieses Problem noch dadurch, dass das Staatsorgan "Landesfürst" nur aus einer einzigen natürlichen Person besteht (im Gegensatz etwa zur Regierung, die aus fünf Personen besteht) und deshalb die Beurteilung, ob der Fürst als Staatsorgan oder als Privatperson auftritt, noch viel schwieriger ist. Diese Schwierigkeit stellt sich nicht nur in der gegenständlichen E für die VBI, sondern ganz generell auch für den Beschwerdegegner zu 1 in seinen Handlungen. Als was nun der Beschwerdegegner zu 1 bei seinen einzelnen Äusserungen, die oben sachverhaltsmässig festgestellt wurden, aufgetreten ist, kann aber vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Immerhin ist anzumerken, dass der Fürst seine Ansprachen anlässlich von Landtagseröffnungen und zum Staatsfeiertag zweifelsohne als Landesfürst und nicht als Privatperson hält. | | Die bisherige liechtensteinische Rechtsprechung, wie sie zitiert wurde, zeigt auch auf, dass es für die Stimmfreiheit der Bürger ganz wesentlich darauf ankommt, dass die Stimmbürger umfassend informiert werden. Es ist nicht so sehr wichtig, dass sie von den Behörden jederzeit ausschliesslich objektiv und unter Erwähnung sämtlicher wichtiger Argumente pro und contra informiert werden, sondern dass die Stimmbürger im Abstimmungskampf, der als Gesamtes betrachtet wird, insgesamt umfassend mit allen Argumenten informiert werden. Woher diese Informationen kommen, ist nicht so sehr entscheidend, auch wenn die Behörden selbst möglichst objektiv zu informieren haben. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die gegenständliche Verfassungsdiskussion schon seit 10 Jahren andauert und sich insbesondere in den letzten 2 bis 3 Jahren auch und gerade in der öffentlichen Diskussion sehr stark intensivierte. An dieser öffentlichen Diskussion haben sich eine Vielzahl von Personen und Gruppierungen beteiligt, die das gesamte Spektrum von Meinungen abdecken. Es sind dies nicht nur die Regierung, der Landtag und die Landtagsabgeordneten, dies jeweils in ihren wechselnden Zusammensetzungen während den einzelnen Legislaturperioden, sondern auch die beiden Beschwerdegegner, sehr viele einzelne Stimmbürger und eine Mehrzahl von Vereinigungen, die sich gerade zum Zwecke der Teilnahme an der gegenständlichen Verfassungsdiskussion bildeten, wie etwa das "überparteiliche Forum Demokratie und Monarchie", das "Demokratie-Sekretariat", die "Bürgerbewegung Duales Liechtenstein", das "Forum Liechtenstein", die "Gruppe Wilhelm Beck", der "Arbeitskreis Demokratie und Monarchie" und unlängst das "Initiativkomitee Verfassungsfrieden". Auch die politischen Parteien beteiligen sich an dieser Diskussion nicht nur durch ihre Landtagsabgeordneten, sondern auch durch ihre Parteifunktionäre. Dabei benutzen sie ihre Parteiorgane "Liechtensteiner Volksblatt" und "Liechtensteiner Vaterland" intensiv. In diesem Zusammenhang ist auch zugleich anzumerken, dass diese beiden erwähnten Tageszeitungen darüber hinaus breiten Raum für Diskussionsbeiträge praktisch aller an der Verfassungsdiskussion teilnehmenden Personen und Gruppen gewähren. Insoweit kommt diesen beiden Tageszeitungen eine äusserst wichtige Funktion zu, die nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Auch zu erwähnen sind die Beiträge der politischen Partei Freie Liste und die in ihrem Parteiorgan "fl info" veröffentlichten Diskussionsbeiträge. Viele der genannten Gruppen stellen Diskussionsbeiträge auch über das Internet und dort insbesondere über eigene Internetseiten (Homepages) zur Verfügung. Wer sich in der sachlichen Diskussion besonders vertiefen möchte, kann insbesondere auch die von Landtag und Regierung einerseits und den Beschwerdegegnern andererseits eingeholten und bereits erwähnten insgesamt 6 Rechtsgutachten, die jedermann zur Verfügung stehen, studieren. Bei all dem darf nicht übersehen werden, dass der Stimmbürger ein mündiger Stimmbürger ist, der sich seine eigene Meinung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bilden kann und muss. "Dieses Bild vom Citoyen als aufgeklärtes, gebildetes und rational entscheidendes Wesen ist gewissermassen eine "staatsnotwendige Funktion", auf die das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Wahl- und Abstimmungsfreiheit stets aufbaute: "Meinungsäusserungsfreiheit und Pressefreiheit bilden tragende Grundlagen der schweizerischen Demokratie, die dem Bürger zutraut, zwischen den verschiedenen gegensätzlichen Auffassungen zu unterscheiden, unter den Meinungen auszuwählen, Übertreibungen als solche zu erkennen und vernunftgemäss zu entscheiden" [FN 47: BGE 98 Ia 73 E 3b, 80; vgl auch BGE 117 Ia 41 E 5a, 47]. Im Hinblick auf den Umgang mit Prognosen hielt das Bundesgericht fest, dass den Stimmberechtigten zugetraut werden könne, damit richtig umzugehen und deren Relativität bei seiner Meinungsbildung zu berücksichtigen [FN 48: vgl Pra. 2000 Nr 23 E 4a, 131]. Die Stimmberechtigten sind demnach in der Lage, mit unvollständigen, ungenauen und relativierungsbedürftigen Informationen umzugehen. Selbstverständlich muss man nach heutigem Erkenntnisstand annehmen, dass der Stimmbürger niemals völlig "frei" entscheiden kann. Der Stimmbürger ist ein Glied einer sozialen Gemeinschaft. Infolge dessen ist sein Stimmverhalten das Ergebnis eines Zusammenspiels individueller und sozialer Faktoren. Aus diesem Grunde sind die nachträglichen Abstimmungsanalysen sinnvoll. Die von der Stimm- und Wahlfreiheit vorausgesetzte "Willensfreiheit" ist daher stets eine relative; sie ist in zahlreiche persönliche, soziale, wirtschaftliche und herkunftsmässige Abhängigkeiten und Neigungen eingebettet. Diese relativieren als sozialpsychologische Tatsachen die vorausgesetzte Willensfreiheit. Schliesslich rechnet gerade die Auseinandersetzung im kritischen Wahl- und Abstimmungskampf mit dieser Relativität der Willensfreiheit. Auch das Bundesgericht, das in Beschwerden über die Einhaltung der Abstimmungs- und Wahlfreiheit wacht, kann gegen eine sozialadäquate Beeinflussung nichts unternehmen" (Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2479). Wesentlich ist also, dass der Stimmbürger die verschiedenen Argumente der verschiedenen interessierten Personen und Gruppen kennt und gegeneinander so abwägen kann, dass der Stimmbürger für sich eine rationale E - die durchaus emotional gefällt werden kann - treffen kann. | | Angewandt auf den vorliegenden Fall erachtet es die VBI als zulässig, wenn die Beschwerdegegner in aller Deutlichkeit den liechtensteinischen Stimmbürgern klar machen, dass sie mit der heutigen Verfassung "nicht mehr leben können" und deshalb ihren Wohnsitz nach Wien verlegen, wenn ihr eigener Verfassungsvorschlag nicht angenommen wird. Es ist auch zulässig, dass die Beschwerdegegner klarstellen, dass ihnen eine "symbolische Monarchie ohne politische Verantwortung des Landesfürsten oder gar eine Republik" lieber ist als die heute bestehende Verfassung. Es ist gegenständlich entscheidungsrelevant, dass diese und alle weiteren sachverhaltsmässig festgestellten Äusserungen der Beschwerdegegner öffentlich getätigt wurden, so dass darüber bisher in aller Öffentlichkeit ein Diskurs geführt werden konnte und dieser Diskurs noch bis zur Abstimmung über das von den Beschwerdegegnern angemeldete Initiativbegehren weitergeführt werden kann. Jeder einzelne Stimmbürger kann sich an dieser Verfassungsdiskussion beteiligen und kann die vorgebrachten Argumente entgegennehmen, für sich abwägen und dann eine E treffen. Für die Beurteilung der "Entscheidungs- und Willensfreiheit der Stimmberechtigten" ist dabei nicht so sehr entscheidungsrelevant, wer in welcher Funktion und mit welchem Nachdruck eine Äusserung in der dargestellten Verfassungsdiskussion abgibt, sondern dass der Stimmbürger Zugang zu allen Informationen hat, dh dass jedermann, der sich an der Verfassungsdiskussion beteiligen möchte, sich auch Gehör verschaffen kann. Gerade auch aus diesem Grund wurde weiter oben ausgeführt, dass den beiden liechtensteinischen Tageszeitungen "Liechtensteiner Volksblatt" und "Liechtensteiner Vaterland" eine ganz besondere Rolle und Bedeutung zukommt. | | Andere als die im obigen Absatz erwähnten Äusserungen des Beschwerdegegners zu 1 sind im Lichte der bisherigen Rechtsprechung als nicht objektiv, nicht ausgewogen, der gebotenen behördlichen Fairness widersprechend oder als zu wenig zurückhaltend zu qualifizieren. Dies gilt namentlich für die Gleichsetzung aller Gegner des gegenständlichen Verfassungsvorschlages mit Personen, die auch die bestehende Staatsform ablehnen oder für die der demokratische Rechtsstaat zur Disposition steht. Auch Ausdrücke wie "mit der Verfassung Schindluder treiben" und "es würde ein Chaos geben" sind übermässig. Werden solche Äusserungen vom Beschwerdegegner zu 1 als Staatsorgan "Landesfürst" abgegeben, stellen sie einen Gesetzesverstoss iS von Art 74 iVm Art 64 Abs 3 lit d VRG dar. Solche Gesetzesverstösse können jedoch geheilt werden. Dies erfolgt dadurch, dass der Mangel beseitigt wird. Treten also bei der Vorbereitung einer Abstimmung erhebliche Mängel auf, welche die Abstimmungsfreiheit entscheidend beeinträchtigen können, so müssen die fraglichen Mängel beseitigt werden (vgl Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2690). Ist ein Mangel derart schwerwiegend, dass eine Abhilfe vor der Abstimmung nicht möglich ist, so muss die anberaumte Abstimmung verschoben werden. Die Vorbereitungen müssen im Hinblick auf das neue Abstimmungsdatum dann korrekt durchgeführt werden (vgl Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2691). Dass eine einmal getätigte Äusserung nicht zurückgenommen werden kann, ist eine Binsenwahrheit. Deshalb kann eine falsche Tatsachenbehauptung nur im Nachhinein korrigiert und eine irreführende oder unangemessene Information im Nachhinein relativiert werden. Aber genau dies geschieht in einem laufenden, offenen und jedermann sowohl als aktiver Teilnehmer als auch als passiver Informationsempfänger zugänglichen Diskussion laufend, wie gegenständlichenfalls in der laufenden Verfassungsdiskussion über das angemeldete Initiativbegehren der beiden Beschwerdegegner und nunmehr auch über das angemeldete Initiativbegehren des "Initiativkomitees Verfassungsfrieden". Die Rechtsansicht der Bf, dass die vorliegendenfalls gerügten Mängel unheilbar seien, ist nicht haltbar, stützt sich nicht auf eine Lehre oder Rechtsprechung und würde zum skurrilen Resultat führen, dass in den nächsten 10 Jahren die Landesverfassung nicht mehr geändert werden könnte (mit Ausnahme der Grundrechte) und dass auch danach eine Verfassungsänderung nur noch dann möglich wäre, wenn der Fürst sich an keiner Diskussion mehr beteiligte, es sei denn, er würde bei jeder Stellungnahme jeweils die wichtigsten Argumente pro und contra Verfassungsänderung aufzählen. | | Weiters sind die genannten Äusserungen des Beschwerdegegners zu 1 als Unregelmässigkeiten iS von Art 64 Abs 3 lit d VRG zu verstehen, nicht jedoch als "gesetzwidrige Einwirkungen" oder als "Nichteinhalten zwingender Gesetzesvorschriften" iS von Art 64 Abs 3 lit b und a VRG. Dies ergibt sich schon aus der bisherigen liechtensteinischen Rechtsprechung, welche sowohl Abstimmungsbroschüren als auch die gesamte Informationsführung der Regierung und des Landesfürsten im Hinblick auf eine Abstimmung unter dem Gesichtspunkt von Art 64 Abs 3 lit d VRG und nicht von Art 64 Abs 3 lit a oder c VRG prüfte. Gemäss Art 64 Abs 3 lit d VRG muss es sich bei diesen Unregelmässigkeiten jedoch um "grobe" Unregelmässigkeiten handeln, die zudem auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss haben können. Diese Erheblichkeit von behördlichen Informationen wird auch von der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung verlangt, damit eine behördliche Information als unzulässig qualifiziert werden kann (vgl Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2690). "Die Folgen einer Verletzung des Anspruches auf freie und unverfälschte Willenskundgabe bemisst das Bundesgericht in ständiger Praxis nach dem vermutungsweisen und wahrscheinlichen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können" (Kley in Hangartner/Kley, aaO, Rn 2693 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung und die Literatur). Vorliegendenfalls wurden jedoch die bisherigen Äusserungen der Beschwerdegegner durch die laufende, sehr intensive Verfassungsdiskussion immer wieder so stark relativiert, dass nicht von einer entscheidenden Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit der Stimmbürger gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art 64 Abs 3 lit d VRG etwas unglücklich sein mag. Dieser Wortlaut spricht nämlich davon, dass "diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten". Daraus könnte man ableiten, dass jede behördliche Information oder Äusserung unzulässig ist, die einen erheblichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. Dies ist aber nicht richtig. Wesentlich ist nämlich der Ausdruck "grobe Unregelmässigkeit" im Wortlaut von Art 64 Abs 3 lit d VRG, also ein einseitig geführter Abstimmungskampf, in welchem behördliche Äusserungen und Informationen nicht korrigiert bzw relativiert werden oder werden können. Würde zB die verfahrensgegenständliche Verfassungsdiskussion einzig und allein von der Regierung und dies zudem einzig mit dem Argument geführt, der Fürst werde seinen Wohnsitz nach Wien verlegen, wenn das Initiativbegehren vom Volk nicht angenommen wird, so hätte diese Regierungsäusserung zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Abstimmungsfreiheit und könnte durchaus als zumindest bedenklich qualifiziert werden. Werden jedoch - sei dies von der Regierung oder von anderer Seite - darüber hinaus noch alle Vor- und Nachteile einer solchen Wohnsitzverlegung und alle Vor- und Nachteile des eigentlichen Inhalts des Initiativbegehrens öffentlich diskutiert, dann mag das Wien-Argument immer noch erheblichen Einfluss auf die Abstimmung haben, ist jedoch im Rahmen der Diskussion so relativiert worden, dass jeder Stimmbürger eine persönliche Abwägung der Argumente und dadurch eine Abwägung der von ihm subjektiv empfundenen Vor- und Nachteile der Annahme bzw der Ablehnung des Initiativbegehrens vornehmen kann. Nur die Gewährleistung einer solchen Meinungsbildung des einzelnen Stimmbürgers kann Inhalt der verfassungsmässig geforderten Abstimmungsfreiheit des Stimmbürgers sein. Aus diesem Grund gibt das verfassungsmässig gewährleistete Stimmrecht dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den "freien Willen" der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (StGH 1990/6, StGH 1993/8). An dieser Stelle soll auch darauf hingewiesen werden, dass die obigen Ausführungen im Wesentlichen so lange gelten, als die (emotionalen und sachlichen) Argumente öffentlich vorgebracht und allgemein diskutiert werden können. Werden jedoch neue Argumente so kurz vor der Volksabstimmung vorgebracht, dass darauf nicht mehr reagiert werden kann, sind solche Äusserungen - sofern sie falsch, irreführend oder unangemessen sind - unzulässig, selbst dann, wenn sie von privater Seite kommen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung insbesondere die Informationsbroschüre der Regierung, welche mit den Abstimmungsunterlagen jedem einzelnen Stimmbürger zugestellt wird, objektiv und ausgewogen zu redigieren ist. |
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| 32. a) | Die Bf bringen in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2002 im Wesentlichen neu vor, dass [...] | | Sollte das obige Sachverhaltsvorbringen richtig sein, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass allfällig unzulässige Äusserungen des Landesfürsten als Staatsorgan durch die weiterhin intensiv und auf breiter Ebene geführte Verfassungsdiskussion geheilt werden. In dieser Verfassungsdiskussion wird den Argumenten des Beschwerdegegners zu 1 entgegnet. Amtsbekannt sind die Argumente der Initianten der zweiten Initiative in deren Zeitungsinseraten vom 22.10.2002, in deren Vorstellungsbroschüre (die am 23.10.2002 an alle Haushaltungen ging), in Stellungnahmen von Initianten (insbesondere im Liechtensteiner Vaterland am 02.11.2002 und im Liechtensteiner Volksblatt vom 02.11.2002) sowie in deren Broschüre samt Unterschriftenbogen (welche am 08.11.2002 an alle Haushaltungen ging). Fast täglich erscheinen in den beiden Tageszeitungen Liechtensteiner Volksblatt und Liechtensteiner Vaterland Beiträge zur Verfassungsdiskussion. Beispielhaft wird verwiesen auf die Leserbriefe im Liechtensteiner Volksblatt vom 22.10.2002, die diversen Beiträge im Liechtensteiner Vaterland vom 22.10.2002, die Beiträge auf S 3 des Liechtensteiner Vaterlandes vom 23.10.2002, verschiedene Beiträge und Stellungnahmen im Liechtensteiner Volksblatt vom 23.10.2002, Beitrag über die Krise von 1992 auf S 2 des Liechtensteiner Vaterlandes vom 28.10.2002, ganzseitige Inserate des Demokratie-Sekretariats (S 10 Liechtensteiner Volksblatt vom 28.10.2002), Stellungnahme auf S 3 des Liechtensteiner Vaterlandes vom 29.10.2002, Stellungnahme auf S 5 des Liechtensteiner Vaterlandes vom 29.10.2002, Leserbrief im Liechtensteiner Volksblatt vom 30.10.2002, Postwurfsendung der Bürgerbewegung Duales Liechtenstein vom 31.10.2002, Stellungnahme des Demokratie-Sekretariats im Liechtensteiner Volksblatt vom 31.10.2002, Stellungnahme der Bürgerbewegung Duales Liechtenstein im Liechtensteiner Volksblatt vom 02.11.2002, Stellungnahme auf S 3 des Liechtensteiner Vaterlandes vom 05.11.2002 , Leserbriefe im Liechtensteiner Vaterland vom 05.11.2002, Informationsschrift der Bürgerbewegung Duales Liechtenstein (am 08.11.2002 an alle Haushaltungen zugestellt). Aus all diesen Diskussionsbeiträgen kann der mündige Stimmbürger seine eigene Meinung über den Widerstreit der verschiedenen Interessen bilden und diese dann in der Volksabstimmung zum Ausdruck bringen. Er kann frei entscheiden, ob er den Argumenten der Beschwerdegegner folgt oder die Konsequenzen, die der Beschwerdegegner zu 1 ankündigt, in Kauf nimmt. Bei jeder Abstimmung gibt es - mehr oder weniger schwerwiegende - Vor- und Nachteile der Zustimmung oder Ablehnung. Dies ist auch vorliegendenfalls nicht anders, selbst wenn die kommenden Veränderungen - seien sie in die eine oder in die andere Richtung - als sehr gravierend empfunden werden mögen. Wenn der Stimmbürger zwischen den Argumenten bzw den Auswahlmöglichkeiten hin und her gerissen ist, weil beide Alternativen ihre gewichtigen Vor- und Nachteile haben, bedeutet dies nicht, dass die Abstimmungsfreiheit der Stimmbürger dadurch beeinträchtigt wäre. | | Dem Vorbringen der Bf, dass der Fürst mit der schon heute angekündigten Sanktionsverweigerung der zweiten Initiative keine Chance gebe, ist entgegenzuhalten, dass das Sanktionsrecht bedingungslos ist, dh der Landesfürst muss seine Sanktion oder Nicht-Sanktion nicht begründen. Der Landesfürst hat eine absolute Vetomacht (vgl Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, in LPS 21, Vaduz 1994, S 56). "Die Vetomacht ist eine absolut wirkende negative Macht. Das schliesst nicht aus, dass jeder Beteiligte vom Beginn des Planungs- und Entscheidungs- und Selektionsprozesses an, also präventiv auf die jeweils andere Vetomacht in einer bestimmten Richtung positiv politischen Einfluss nehmen kann, indem frühzeitig das mögliche Veto angekündigt wird" (sic!; vgl Gerard Batliner, LPS 21, S 57). Es widerspricht also weder der Verfassung noch dem VRG, wenn der Beschwerdegegner zu 1 als Landesfürst seine Sanktionsverweigerung ankündigt. | | Wenn die Bf vorbringen, jedermann, der je ein öffentliches Amt in Liechtenstein anstrebe, müsse vorsorglich die fürstliche Initiative unterzeichnen, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus keiner Äusserung der Beschwerdegegner abgeleitet werden kann, dass sie damit drohen, all jene von künftigen öffentlichen Ämtern in Liechtenstein auszuschliessen, die die fürstliche Initiative nicht unterzeichnen. | | Dass die Beschwerdegegner es sich leisten können, finanziell aufwändige Grossinserate in den liechtensteinischen Tageszeitungen zu platzieren, kann nicht als unzulässige Beeinflussung des Willens des Stimmbürgers qualifiziert werden, zumal trotz dieser Inserate eine breite und umfassende Verfassungsdiskussion stattfindet. | | Wenn die Bf vorbringen, die Beschwerdegegner verwendeten die Landesfarben blau-rot und das grosse Staatswappen für ihre eigene Initiative, so ist dem entgegenzuhalten, dass gem Wappengesetz LGBl 1992/58 (Art 17 Abs 1) das Recht zur Führung und Verwendung des Staatswappens sämtlichen Mitgliedern des Fürstenhauses Liechtenstein zusteht. Eine Einschränkung dahingehend, dass Mitglieder des Fürstenhauses im Zusammenhang mit selbstinitiierten Volksinitiativen das Staatswappen nicht verwenden dürfen, ist aus dem Wappengesetz nicht ableitbar. Gleiches gilt für die Führung und Verwendung der Landesfarben in Flaggen, Fahnen, Bannern und Wimpeln (Art 19 Abs 1 Wappengesetz). Lediglich bei der Führung und Verwendung der Landesfarben in Standarten ist das entsprechende Recht auf den Landesfürsten, die Regierung und den Landtag eingeschränkt (Art 19 Abs 2 Wappengesetz). Somit ändert sich weder durch das Sachverhaltsvorbringen noch durch die rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 06.11.2002 etwas an den bisherigen Schlussfolgerungen der VBI in der vorliegenden Entscheidung. Aus diesem Grunde war es nicht notwendig, Sachverhaltsfeststellungen tatsächlich zu treffen, und es konnte darauf verzichtet werden, den Schriftsatz den Beschwerdegegnern vorgängig zum Erlass der gegenständlichen E zur Stellungnahme zuzustellen. |
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| 33. | Die Bf argumentieren, der Fürst verunglimpfe Bürger, die sich sachlich gegen den Inhalt des fürstlichen Verfassungsvorschlage aussprechen oder die den fürstlichen Verfassungsvorschlag rechtlich prüfen liessen, massiv als Feind der Demokratie und Monarchie sowie des Rechtsstaates. | | Anders ausgedrückt argumentieren die Bf, der Fürst versuche, die Gegner seines Verfassungsvorschlages mundtot zu machen. | | Sollte der Beschwerdegegner zu 1 (Fürst) denn dies tatsächlich versuchen - was nicht geprüft werden muss -, so ist festzustellen, dass ihm dies nicht gelingt, wie die laufende, sehr intensive Verfassungsdiskussion zeigt. Wesentlich ist dabei nicht, ob jeder, der sich durch die Äusserungen des Beschwerdegegners zu 1 angegriffen fühlt, sich (weiterhin) an der öffentlichen Verfassungsdiskussion beteiligt, sondern nur, ob eine solche öffentliche Verfassungsdiskussion, die alle Argumente aufwirft, überhaupt stattfindet. Es schadet also nicht, wenn sich ein Teil der Bevölkerung aufgrund der Äusserungen des Beschwerdegegners zu 1 tatsächlich nicht mehr wagen würde, an der öffentlichen Diskussion teilzunehmen. Die umfassende öffentliche Diskussion erlaubt eine freie Willensbildung eines jeden Stimmbürgers und damit eine freie Äusserung im Rahmen der geheimen Urnenabstimmung. |
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| 34. | Aus all diesen Gründen erachtet die VBI das Stimmrecht und damit die Abstimmungsfreiheit weder der 28 Bf noch allgemein des liechtensteinischen Stimmvolkes als in unzulässigerweise beeinträchtigt. Somit musste der Abstimmungsbeschwerde vom 05.08.2002 und auch der gegenständlichen Verwaltungsbeschwerde vom 01.10.2002 ein Erfolg versagt bleiben. |
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| 35. | Die Bf stellten einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde vom 01.10.2002. | | Auf diesen Antrag musste nicht mehr eingegangen werden, da mit der gegenständlichen E die materielle E gefällt wurde. Dennoch sei Folgendes ausgeführt: | | Wie in VBI 1997/17 in LES 1998, 207 - auf welche E die Beschwerdegegner zu Recht verweisen - ausgeführt wurde, ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung immer zu fragen, was aufgeschoben werden soll. Aufgeschoben werden kann nur die Vollstreckung eines hoheitlichen individuell-konkreten Verwaltungsaktes (Verfügung, Entscheidung). Dies ergibt sich nicht nur aus der Logik, sondern auch aus der systematischen Stellung und dem Wortlaut von Art 116 LVG, der sowohl im erstinstanzlichen (Art 88 LVG) als auch im zweitinstanzlichen Verfahren (Art 101 Abs 1 LVG) anwendbar ist. | | Stellt ein Betroffener jedoch erstinstanzlich einen Antrag an eine Behörde, diese wolle etwas Bestimmtes verfügen, gibt es bis zum Erlass dieser Verfügung kein Objekt, welches mit aufschiebender Wirkung versehen werden könnte. Vorliegendenfalls beantragten die Bf genau besehen die Nichtigerklärung eines Initiativbegehrens und allenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit von bestimmten Äusserungen. Weder die Aufschiebung der Wirkung des Antrages noch die Aufschiebung der Wirkung des Initiativbegehrens oder der Äusserungen ist denkbar. Denkbar und grundsätzlich auch möglich ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher zB die Einstellung bzw Unterbrechung der Unterschriftensammlung oder das Verbot der Wiederholung bestimmter Äusserungen angeordnet werden könnte. Ein solcher Antrag ist jedoch vorliegendenfalls nie gestellt worden (obwohl der Wille der Bf wahrscheinlich in diese Richtung ging). Ob ein solcher Antrag und damit der Erlass einer einstweiligen Verfügung (vorsorgliche Massnahme; vgl Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Dissertation, Zürich 1990, S 375 ff) in Liechtenstein zulässig und möglich ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls enthält das Volksrechtegesetz keine diesbezügliche Bestimmung. Das LVG sieht in Art 120 grundsätzlich die Möglichkeit von sichernden Verfügungen vor. Hierzu wäre allerdings nicht die Regierung, sondern der Regierungschef zuständig (Art 120 Abs 4 LVG). Antragsberechtigt sind nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur Behörden, nicht Privatpersonen (vgl VBI 1997/17 in LES 1998, 207 E. 10 unter Verweis auf die Rechtsprechung des StGH in LES 1984, 31, 62 und 68; VBI 2001/128, 138, 148; Kley, LPS 23, S 161). Der StGH erkannte eine Gesetzeslücke, deren Behebung aber Aufgabe des Gesetzgebers sei. Der Gesetzgeber hat auf diesen Hinweis des StGH bis heute nicht reagiert. | | Ergänzend sei erwähnt, dass im Beschwerdeverfahren vor der VBI weder der Vorsitzende noch die VBI als Gesamtes befugt ist, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der VBI kann gem Art 95 Abs 2 LVG lediglich vorläufige Anordnungen für die Verhandlung selbst oder die E erlassen, worunter aber keine einstweiligen Verfügungen verstanden werden (VBI 1996/47). | | Die Verfügung der Regierung in ihrer E vom 17.09.2002, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Regierungsentscheidung gem Art 116 Abs 3 lit a LVG die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist unbeachtlich, da es sich dabei um eine rechtlich unmögliche Anordnung handelt, weil es aufgrund der zurückweisenden Hauptentscheidung der Regierung nichts zu vollstrecken gab. |
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| 38. | Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: | | - | Die Abstimmungsbeschwerde vom 9. August 2002 ist zulässig und sie muss materiell geprüft werden. Die VBI ist nicht zuständig, das angemeldete Initiativbegehren auf Übereinstimmung mit den bestehenden Staatsverträgen zu prüfen. |
| | - | Der Grundsatz der Einheit der Materie gilt in Liechtenstein nicht. |
| | - | Zumindest der Beschwerdegegner zu 2 (Erbprinz) war und ist berechtigt, die gegenständliche Initiative zu lancieren. |
| | - | Mängel im Vorverfahren der Abstimmung (gewisse Äusserungen des Fürsten) sind durch die laufende Verfassungsdiskussion geheilt und damit beseitigt. |
| | Die vollständige Entscheidung kann in elektronischer Form im Sekretariat des Vorsitzenden der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, Tel. 238 18 18, bezogen werden. |
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