Leitsatz 1a Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG Art. 43 LV Art. 58d Bst. a RHG Art. 80h chIRSG Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass eine Gesetzesbestimmung auszulegen ist und dass dabei auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden. Jede Rechtsnorm muss ausgelegt werden. Selbst der Befund, dass ein Normtext klar ist, ist letztlich schon das Ergebnis eines Auslegungsprozesses.
Der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ist wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte in der Regel nur indirekt betroffen und somit im Rahmen eines Rechtshilfeverfahren nicht gemäss Art. 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert. Dies ist im Einklang mit der schweizerischen Praxis, d.h. der Praxis des Rezeptionslandes dieser Bestimmung, und dient der sowohl im öffentlichen Interesse als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung. Es ist im öffentlichen Interesse und verhältnismässig, dass die Beschwerdelegitimation entsprechend eingeschränkt wird. Es ist dabei in jeder Fallkonstellation zu gewährleisten, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann.
Es ist an sich durchaus im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG, wenn das Organ einer juristischen Person als Zeuge einvernommen wird und nur dieser als von der konkreten Rechtshilfehandlung, nämlich der Zeugeneinvernahme, persönlich und direkt betroffen erachtet wird – nicht aber die juristische Person selbst. Dies weicht aber von der schweizerischen Rezeptionsvorlage ab, welche hinsichtlich der Beschwerdelegitimation eines Zeugen nach dessen persönlichen Betroffenheit differenziert. Diese nicht thematisierte Abweichung lässt sich nicht auf triftige Gründe stützen. Sie führt im Ergebnis zu unhaltbaren und rechtsungleichen Widersprüchen. Richtigerweise kann es im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob Kontounterlagen beschlagnahmt oder zum betreffenden Konto ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird. Auch die Unterscheidung zwischen einer Beschlagnahme von Gesellschaftsakten (Beschwerdelegitimation der Gesellschaft) und der Zeugeneinvernahme ihres Verwaltungsrates (Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrates) macht keinen Sinn. Die sachgerechte Lösung ist vielmehr, dass – wie in der Schweiz – nicht auf die rein formale Betroffenheit des Zeugen durch seine Rechtshilfeeinvernahme abgestellt wird, sondern darauf, ob er durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen ist oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Damit werden die Widersprüche aufgelöst und sichergestellt, dass in der Regel nur ein Beschwerdeberechtigter auftritt. Art. 58d Bst. a RHG ist verfassungskonform und im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art. 80h ch-IRSG gefolgt wird. Sofern von der im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden soll, sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Wird eine solche Abweichung als notwendig erachtet, ist dies eingehend zu begründen.
Gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts sind im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren. Diese Zweifelsregel ist verletzt, wenn triftige Gründe für die Verweigerung der Beschwerdelegitimation fehlen. Leitsatz 1b Art. 58d Bst. a RHG Art. 80h chIRSG Art. 141 f PGR Während in der Schweiz der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person beschwerdelegitimiert ist, wenn diese inzwischen gelöscht worden ist, ist im liechtensteinischen Strafrechtshilfeverfahren in analoger Anwendung von Art. 141 f. PGR ein Kurator zu bestellen. StGH 2009/200 Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. August 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer: |
vertreten durch:
B
beide vertreten durch:
Meier & Kieber Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz |
Belangte Behörde: | Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz |
gegen: | Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 03RS.2009.90-25 |
wegen: | Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00) |
zu Recht erkannt: 1. | Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 03 RS.2009.90-25, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt. | 2. | Der Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 03 RS.2009.90-25, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt. | 3. | Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. | 4. | Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu 1. die hälftigen Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 929.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. | 5. | Der Beschwerdeführer zu 2. ist schuldig, die hälftigen Gerichtskosten in Höhe von CHF 510.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen. |
Sachverhalt | 1. | Das Landgericht erklärte in der Rechtshilfesache 03 RS.2009.90 mit Beschluss vom 29. Juni 2009 (ON 9) die Übersendung des mit dem Zeugen B am 25. Juni 2009 aufgenommenen Protokolls an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde für zulässig. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet: | | Bei der Ermittlungsabteilung der Regionalstaatsanwaltschaft X, Polen, behänge zu V Ds 121091S ein Strafverfahren wegen Herbeiführung eines Vermögensschadens in erheblichem Wert nach Art. 296 § 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuches gegen Vorstandsmitglieder sowie Mitarbeiter des Unternehmens L AG, wobei die Taten, die in der Zeit zwischen März 2001 und Februar 2003 in Y verübt worden seien, einen Schaden im Wert von 3'093'725.12 PLN nach sich gezogen hätten. Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 4. März 2009 habe die um Rechtshilfe ersuchende Behörde um Einvernahme des Zeugen B, Vaduz, ersucht. | | Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens sei B am 25. Juni 2009 als Zeuge einvernommen worden. Er habe die förmliche Entscheidung darüber beantragt, ob das mit ihm aufgenommene Protokoll an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausgefolgt werden könne. | | In rechtlichter Hinsicht sah das Landgericht keinen Grund, der einer Ausfolgung des Zeugenprotokolls an die ausländische Behörde entgegenstünde und beschloss daher dessen Ausfolgung. |
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| 2. | Das Obergericht wies die von den nunmehrigen Beschwerdeführern gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. August 2009 (ON 19) zurück; dies mit der Begründung, dass den Beschwerdeführern die Rechtsmittellegitimation nicht zukomme. |
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| 3. | Der Oberste Gerichtshof gab der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 19) von den Beschwerdeführern erhobenen Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 5. November 2009 (ON 25) keine Folge und begründete dies wie folgt: |
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| 3.1 | Vorweg sei festzuhalten, dass es im drittinstanzlichen Verfahren nicht um sachlich/inhaltliche Erwägungen, sondern nur darum gehe, ob den Beschwerdeführern die vom Obergericht verneinte Rechtsmittellegitimation zustehe oder nicht. Diese Frage sei mit nein zu beantworten. |
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| 3.2 | Art. 58d lit. a Rechtshilfegesetz laute: "Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat." | | Art. 52a RHG besage, dass Berechtigter sei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Beide gesetzlichen Bestimmungen seien erst in diesem Jahr neu eingeführt worden (LGBI. 2009 Nr. 36). Das Obergericht habe daraus den eindeutig richtigen Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall nur der vernommene Zeuge B von der Ausfolgung seines Protokolls persönlich und direkt betroffen sei, nicht jedoch die Beschwerdeführer. Auch die Beschwerdeführer teilten die Auffassung, dass nur der Zeuge persönlich und direkt betroffen sei. Die Beschwerdeführer verträten aber den Standpunkt, dass B in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschwerdeführerin zu 1. ein Rechtsmittel erhoben habe, womit die Beschwerdelegitimation auf die von ihm vertretene Gesellschaft übergeleitet worden sei. | | Diese Argumentation stehe jedoch im krassen Widerspruch zum Art. 58d lit. a RHG. Allein schon aus dem von den Beschwerdeführern gebrauchten Ausdruck "übergeleitet" ergebe sich, dass die von B vertretene Gesellschaft weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen sei, sondern eben nur B. |
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| 3.3 | Auch die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers zu 2. sei nach dem Beschwerdevorbringen zu bejahen, da er als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. ebenfalls persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen sei. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. gelte dasselbe wie zum Beschwerdeführer zu 1. gesagt worden sei. Der Beschwerdeführer zu 2. habe seine Rechtsmittelberechtigung als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin zu 1. nur von B ableiten können, ohne jedoch persönlich und direkt von der Rechtshilfehandlung betroffen zu sein. | | Es möge sein, dass die Beschwerdeführer ein wirtschaftliches und damit auch ein schutzwürdiges Interesse hätten. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Rechtsmittellegitimation zu begründen, da die vom Gesetzgeber mit der im Jahre 2009 eingeführten Gesetzesänderung bewusst auf die persönliche und direkte Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung eingeschränkt worden sei, dies vor allem um im Sinne der Beschleunigung von Rechtshilfeverfahren weitere Rechtsmittelmöglichkeiten hintan zu halten. |
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| 4. | Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung 1) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierten Verbots der Rechtsverweigerung, 2) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, 3) des durch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren, 4) des durch Art. 43 Satz 1 und 2 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 LV [nunmehr Art. 102 Abs. 5 LV], Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK garantierten Rechts der Beschwerdeführung, 5) des durch Art. 43 Satz 3 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 LV [nunmehr Art. 102 Abs. 5 LV], Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK garantierten Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung und 6) des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht sowie die Verfassungswidrigkeit von Art. 58d lit. a RHG geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Beschwerdesache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht, eventualiter an das Obergericht, subeventualiter an den Obersten Gerichtshof, zurückverweisen. Weiters wolle er Art. 58d lit. a RHG als verfassungswidrig aufheben bzw. feststellen und der Regierung auftragen, den Spruch über die Aufhebung bzw. Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 58d lit. a RHG gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. |
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| 4.1 | Zur Beschwerdelegitimation wird unter anderem Folgendes ausgeführt: | | Den Beschwerdeführern sei im vorangegangenen ordentlichen Verfahren zu 03 RS.2009.90 die Parteienstellung verweigert worden. Obwohl für eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof die Parteienstellung erforderlich sei, machten die Beschwerdeführer in dieser Beschwerde geltend, dass ihnen im ordentlichen Verfahren gerade die Parteistellung in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei. Da die Verneinung der Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren Gegenstand dieser Individualbeschwerde sei, sei die Parteistellung der Beschwerdeführer nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge zu prüfen (Verweis auf StGH 2008/86; StGH 1997/17, LES 1996, 6; weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195). Wegen Verneinung der Legitimationsvoraussetzung durch die Vorinstanzen verfügten die Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und seien damit beschwert. Dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu 1. zu, da auch die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen in zahlreichen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes anerkannt worden sei (Verweis auf Höfling Wolfram, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, S. 81 m. w. N.). |
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| 4.2 | Zur Rüge der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren wird Folgendes ausgeführt: | | Den Beschwerdeführern sei zunächst mit Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2009, ON 19, die Beschwerdelegitimation aberkannt worden, indem ausgeführt worden sei, nur dem Zeugen B stehe die Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2009, ON 9, betreffend die Ausfolgung des Protokolls seiner Zeugeneinvernahme zu. In der Folge sei die mangelnde Beschwerdelegitimation vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss mit Hinweis darauf, dass mit der vom Gesetzgeber im Jahre 2009 eingeführten Gesetzesänderung bewusst auf die persönliche und direkte Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung im Sinne einer Beschleunigung von Rechtshilfeverfahren eingeschränkt worden sei, bestätigt worden. Aufgrund dieses einfachen Verweises auf Art. 58d lit. a RHG meine der Oberste Gerichthof rechtsirrig, dass es sich erübrige, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Revisionsbeschwerde vom 11. September 2009, ON 20, betreffend ihre Rechtsmittellegitimation eingehen zu müssen. | | Die Beschwerdeführer seien sich der Brisanz der aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit der Gewährung der Rechtshilfe durchaus bewusst. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass mit dem abgeänderten Rechtshilfegesetz (LGBI. 2009 Nr. 36) das Ziel eines äusserst effizienten Rechtshilfeverfahrens, das bewusst Möglichkeiten zur Verzögerung ausschliesse, verfolgt werde (Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 12). Demnach solle die Beschränkung der Beschwerdelegitimation nach Art. 58d lit. a RHG das Verzögerungspotential im Rechtsmittelverfahren und die daraus resultierende oft lange Verfahrensdauer vermeiden. | | Die angesprochene Brisanz rechtfertige aber nicht, - auch wenn die Verfahrensverzögerungen von internationaler Seite mehrfach gerügt worden seien - dass sich der Oberste Gerichtshof auf einen Gesetzeswortlaut, der für sich allein nichts hergebe, berufe, ohne sich ernsthaft mit dem Vortrag der Beschwerdeführer in der Revisionsbeschwerde auseinanderzusetzen. Denn dadurch sei der Oberste Gerichtshof seiner Verpflichtung nicht gerecht geworden, bei Bedenken ein verfassungswidriges Gesetz dem Staatsgerichtshof zur Prüfung zu unterbreiten, zumal die in Frage stehende Gesetzesbestimmung in einem anhängigen Verfahren anzuwenden gewesen sei (Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 LV; Verweis auf StGH 1998/3, LES 1999, 169 [172]; StGH 1982/26, LES 1983, 73; StGH 1984/7, LES 1985, 41; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Mai 2002, 09 EU.2001.521, LES 2003, 189). Sollte sich der Oberste Gerichtshof bei der Interpretation der in Frage stehenden Norm auf die Gesetzesmaterialien abgestützt haben, wobei dies nicht nachvollziehbar sei, zumal sich die Begründung vorwiegend in der Wiedergabe des Gesetzestexts erschöpfe und sich zudem auf den Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2009, ON 19, abstütze, so sei dies umso bedenklicher. Denn die Beschwerdeführer hätten in ihrer Revisionsbeschwerde sehr wohl und ausführlich Bedenken betreffend die im Bericht und Antrag erfolgte einschränkende Interpretation der Beschwerdelegitimation nach Art. 58d lit. a RHG aufgezeigt, zumal auch in der Schweiz, von wo die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung - wohlbemerkt unbesehen - übernommen worden sei, in der Literatur kritisiert werde (so beispielsweise von Peter in Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 197). Hätte sich der Oberste Gerichtshof mit der gegenständlichen Angelegenheit eingehender beschäftigt, so seien Bedenken über die Verfassungskonformität von Art. 58d lit. a RHG nicht auszuräumen gewesen, was zu einer Verfahrensunterbrechung hätte führen müssen (StGH 1998/3, LES 1999, 169 [172] m. w. N.]). Der Oberste Gerichtshof habe es jedoch vorgezogen, sich auf eine verfassungswidrige Norm abzustützen, womit den Beschwerdeführern die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geradezu aufgedrängt worden sei. | | Da der Oberste Gerichtshof es verabsäumt habe, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer konkret zu prüfen, komme ein solches Verhalten einer Rechtsverweigerung sowie einem willkürlichen gerichtlichen Vorgehen gleich. Zudem widerspreche ein solches gerichtliches Vorgehen auch dem Postulat des abgeänderten Rechtshilfegesetzes, möglichst rasch Rechtshilfe zu leisten, womit man sich bei direkter Vorlage durch den Obersten Gerichtshof einen Rechtsgang hätte ersparen können, der nunmehr wieder Zeit in Anspruch nehme. Obwohl sich nach schweizerischer Lehre derjenige nicht auf das Verbot der Rechtsverweigerung berufen könne, der "in concreto" keinen Anspruch auf Beurteilung durch die Behörde habe, wäre es gerade in der gegenständlichen Angelegenheit Aufgabe des Obersten Gerichtshofes gewesen, die Beschwerdelegitimation zu prüfen und rechtliches Gehör zu gewähren (Verweis auf Helen Keller, Garantien fairer Verfahren und des rechtlichen Gehörs, in: HGR VII/2, § 225, Rn. 15). Auch wenn das abgeänderte Rechtshilfegesetz in Übereinstimmung mit den zu der vorigen Gesetzeslage ergangenen Entscheidungen (StGH 2006/97; StGH 2000/28, LES 2003, 243) eine eingeschränkte Beschwerdelegitimation nunmehr auch gesetzlich klarzustellen versuche, hätte der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht von einem Mangel der Beschwerdelegitimation ausgehen dürfen, zumal die gegenständliche Angelegenheit insoweit eine bestimmte Komplexität aufweise, als B aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. als Zeuge geladen worden sei. |
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| 4.3 | Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerde "wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung" wird wie folgt begründet: | | Wenn, wie in der gegenständlichen Angelegenheit zwar die Einbringung einer Revisionsbeschwerde möglich sei, diese jedoch faktisch nicht behandelt werde, da sie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch den Obersten Gerichtshof, ohne dass dieser sich mit dem Sachverhalt und den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde eingehend befasst habe, zurückgewiesen worden sei, verkomme das verfassungsmässige Beschwerderecht zur Makulatur und weise zudem keinen wirksamen Gehalt auf. Denn durch die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung von Art. 58d lit. a RHG werde die Substanz der Gewährleistung des Rechts auf Beschwerdeführung verletzt. | | Der Oberste Gerichtshof behaupte nämlich unter Anwendung von Art. 58d lit. a RHG, - und daran lasse er die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer scheitern - dass nur B von der Ausfolgung des Protokolls seiner Zeugeneinvernahme, zu welcher er in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. verhalten worden sei, persönlich und direkt betroffen sei, nicht aber die Beschwerdeführer. | | Obwohl der Gesetzesvorbehalt in Art. 43 Satz 2 LV nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen innerhalb des ordentlichen instanzenmässigen gerichtlichen Verfahrens zulasse (StGH 1990/10, LES 1991 40 [43]), komme die Einschränkung der Beschwerdelegitimation in Art. 58d lit. a RHG für die Beschwerdeführerin faktisch einem Ausschluss des Rechts auf Beschwerde durch ein einfaches Gesetz gleich. | | Wenngleich es der Gesetzgeber gewesen sei, der es unterlassen habe, die Einschränkung der Beschwerdelegitimation präzise zu bestimmen, worauf weiter unten noch eingegangen werde, so finde diese Einschränkung keine verfassungsrechtliche Deckung und könne daher nicht aufrecht erhalten werden. Möge der Ausschluss jeglichen Rechtsmittels nach älterer Rechtsprechung noch als zulässig erachtet worden sein (StGH 1971/2), so vermöge ein solcher gänzlicher Ausschluss, auch wenn es sich aufgrund unpräziser gesetzlicher Formulierung im Ergebnis um einen faktischen Ausschluss handle, im Lichte der Grundrechtsprüfung nicht standzuhalten. | | Denn auch eine faktische Einschränkung des Beschwerderechts, die hinter einer schwer nachvollziehbaren Gesetzesformulierung versteckt sei, stelle einen sachlich nicht gerechtfertigten, willkürlichen und verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Beschwerdeführung dar. Denn die Rüge von internationaler Seite, auf welche die Anpassung des Rechtshilfegesetzes hauptsächlich gründe, könne die Einschränkung der Beschwerdelegitimation weder mit Bezug auf das öffentliche Interesse noch die Verhältnismässigkeit rechtfertigen. | | Umso auffallender sei es, dass gerade den Personen, die ein schutzwürdiges Interesse hätten und zudem persönlich und direkt von den Rechtshilfehandlungen betroffen seien, nämlich wie im vorliegenden Fall die von der Rechtshilfehandlung betroffene Gesellschaft und der dahinter stehende wirtschaftlich Berechtigte, faktisch keine Beschwerdelegitimation zukomme, wobei der Gesetzgeber es tunlichst vermieden habe, dies expressis verbis im Gesetz selbst auszuführen. Indem das Recht auf Beschwerdeführung dieser Personen auf einfachgesetzlicher Ebene faktisch ausgehebelt werde, komme es zu einer Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung. Zudem müsste eine grundrechtsverkürzende Massnahme geeignet bzw. tauglich sein, den angestrebten Erfolg - im vorliegenden Fall eine Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens - zu erzielen. Dass dies wohl kaum mit einer unpräzisen Gesetzesregelung erreicht werden könne, zeige sich hier eindrücklich. Denn aufgrund der unklaren Gesetzesregelung sei jeder verantwortliche Verwaltungsrat einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen Gesellschaft geradezu gezwungen, Rechtsmittel zu ergreifen. Die unklare Gesetzesregelung, die sich mit unterschiedlichen Interessen - einerseits der Hilfestellung an die ausländische Behörde und andererseits des Rechtsschutzes für die Betroffenen der Rechtshilfehandlungen - konfrontiert sehe, sei nicht das geeignete Mittel zur Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens und stehe auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Das Recht auf Beschwerdeführung stelle neben anderen Verfahrensrechten einen wesentlichen Grundsatz eines jeden Rechtsstaates dar. Ob die Rügen ausländischer Staaten es tatsachlich notwendig und erforderlich machten, die Beschwerdelegitimation der hauptsächlich von solchen Massnahmen Betroffenen faktisch auszuhebeln, sei mehr als fragwürdig, zumal verschiedene ausländische Staaten, beispielsweise Russland und England, Rechtshilfe nicht rascher leisteten als Liechtenstein und es sogar Länder gebe - aktuell beispielsweise Deutschland -, welche die Rechtshilfe sogar gänzlich verweigern würden (Verweis auf StGH 2008/96). | | Der Gesetzgeber habe sehr wahrscheinlich rechtsirrig gemeint, durch eine unklare Gesetzesbestimmung ein geeignetes Mittel gefunden zu haben, um Rechtsmittelverfahren abzukürzen. Dabei werde übersehen, dass dies kein geeignetes Mittel, sondern lediglich ein Einfallstor für Rechtsmissbräuche darstelle. Nach der rechtsirrigen Meinung der Vorinstanzen käme die Beschwerdelegitimation nach Art. 58d lit. a RHG im vorliegenden Fall nur dem Zeugen B zu. Somit würde der Zeuge faktisch zum "Herrn des Verfahrens" und könnte auch entsprechend - beispielsweise durch die von der Rechtshandlung betroffene Gesellschaft - instrumentalisiert werden, um ein Verfahren hinauszuzögern. Ein solcher Rechtsmissbrauch sei vom Gesetzgeber aber sicher nicht gewollt gewesen und nur ein verfassungsmässiges Gesetz könne vor solchen Gesetzesmissbräuchen schützen. | | Da der Gesetzgeber an den zentralen Gehalt der Grundrechte gebunden sei, müssten Gesetze, die Grundrechtseingriffe vorsähen, besonders genau bestimmt sein (Verweis auf öVfGH Sig. 10.737/1985). Gerade bei Verfahrensgrundrechten sei der Gesetzgeber auf die Ausführung verfassungsrechtlich vorgegebener Inhalte beschränkt, ohne über grössere Gestaltungsspielräume zu verfügen und gleichzeitig zu einer sehr detaillierten Bestimmung des Vollziehungshandelns verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage müsse für den Betroffenen nicht nur zugänglich sein, sondern ihn auch in die Lage versetzen, die Konsequenzen seines Handelns, insbesondere das Verhalten der Behörden vorhersehen zu können. Obwohl das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion darstelle (StGH 2005/8), lasse sich die mangelnde Präzision von Art. 58d lit. a RHG nicht rechtfertigen. Denn für den Betroffenen sei es ohne Heranziehung der zur früheren Rechtslage ergangenen Urteile und der für die Gesetzesänderung zur Verfügung stehenden Materialien kaum möglich, vorab zu prüfen, wem nunmehr konkret Beschwerdelegitimation zukomme. Lediglich im Bericht und Antrag (Nr. 132/2008, S. 50 ff.) werde bestimmt, welchen Personen ein Beschwerderecht zukomme. Eine solche Auslegung in den Materialien sei jedoch nicht geeignet, um das Erfordernis der genauen gesetzlichen Regelung des staatlichen Handelns, welches in das Grundrecht der Beschwerdeführung eingreife, zu erfüllen. Vielmehr hätten detaillierte und verfassungskonforme Regelungssachverhalte im Gesetz selbst vorgegeben werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Somit seien nach aktueller Rechtslage die Gerichte angehalten, falls sich keine Bedenken wegen der Verfassungsmässigkeit der Norm aufdrängen sollten, die Bestimmung zumindest verfassungskonform auszulegen, womit auf die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführung wegen verfassungswidriger Auslegung einer Gesetzesbestimmung übergeleitet werde. |
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| 4.4 | Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerde "wegen der verfassungswidrigen Auslegung einer Gesetzesbestimmung" wird wie folgt begründet: | | Sollte der Staatsgerichthof wider Erwarten zum Ergebnis kommen, dass Art. 58d lit. a RHG einer Grundrechtsprüfung standhalte, so werde vorsorglich geltend gemacht, dass die in Frage stehende Bestimmung vom Obersten Gerichtshof ohne Berücksichtigung der Grundrechte ausgelegt und angewendet worden sei. Denn durch die von ihm vorgenommene Auslegung von Art. 58d lit. a RHG unterstelle der Oberste Gerichtshof fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung widersprechenden Inhalt. Auch wenn der Oberste Gerichtshof Zweifel an der Auslegung von Art. 58d lit. a RHG gehabt haben sollte, so wäre die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Lichte des angesprochenen Grundrechts zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren gewesen (StGH 2006/97, Erw. 2; StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6], OGH vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]). | | Der Oberste Gerichtshof gehe, ohne dafür konkrete Gründe anzugeben, mit der rechtsirrigen Meinung der Unterinstanzen konform, dass im konkreten Fall nur dem Zeugen B Beschwerdelegitimation zukomme, nicht jedoch den Beschwerdeführern. Offensichtlich stütze sich das Obergericht, dessen Meinung der Oberste Gerichtshof unbesehen folge, auf den Bericht und Antrag (Nr. 132/2008, S. 51), in welchem in Anlehnung an die Wegleitung des schweizerischen Bundesamts für Justiz (Die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Wegleitung, 8. A., 1998, 32) die Beschwerdelegitimation des Zeugen bejahe, diejenige der von der Rechtshandlung betroffenen Gesellschaft aber verneint werde. Daraus sei aber ersichtlich, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Revisionsbeschwerde gar nicht auseinandergesetzt, sondern im Sinne des Postulats des Rechtshilfegesetzes die Entscheidung unbesehen einfach schnell erledigt habe. Auch in der Schweiz gebe es Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einschränkung der Beschwerdelegitimation, was zu einer wegweisenden Entscheidung geführt habe, die jedoch vom Obersten Gerichtshof unberücksichtigt geblieben sei. In einer Entscheidung vom 3. April 2009 habe das schweizerische Bundesstrafgericht die Beschwerdelegitimation einer Gesellschaft verneint, welche Beschwerde gegen die Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen an die ausländische Strafbehörde erhoben habe. Dagegen habe die Gesellschaft Beschwerde an das schweizerische Bundesgericht geführt, das gemäss Urteil vom 9. Juni 2009 befunden habe, dass die Beschwerdelegitimation in der Sache gegeben sei (1C_159/2009). In einer Entscheidung vom 4. Juli 2002 sei festgestellt worden, dass eine Bank, welche durch die Rechtshilfemassnahme nicht in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit betroffen sei, sondern lediglich Unterlagen zu Konten ihrer Kunden herauszugeben habe und durch ihre Angestellten erklärende Angaben machen müsse, nicht beschwerdelegitimiert sei (BGE 128 II 211). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin zu 1., die in ihrer Geschäftstätigkeit betroffen sei, und die durch ihr Organ - B - erklärende Angaben habe tätigen müssen, ebenfalls beschwerdelegitimiert sei. | | Indem jedoch der Oberste Gerichtshof diese Ausführungen der Beschwerdeführer bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen habe, obwohl sich gerade hier eine Grundrechtsproblematik aufdränge, sei den Beschwerdeführern das Recht auf Beschwerdeführung verweigert worden. Zudem sei es in Anlehnung an die schweizerische Lehre auch nicht unbestritten, ob dem wirtschaftlich Berechtigten, wie hier dem Beschwerdeführer zu 2., nicht doch eine Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren zukomme (Verweis auf Peter in Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, 197). Nur zu Beginn eines Strafverfahrens, das sehr häufig von einem Rechtshilfeverfahren ausgelöst werde, könne den davon Betroffenen ein wirksamer Rechtsschutz insoweit gewährt werden, als dass ihnen im Rechtshilfeverfahren auch Beschwerdelegitimation zukomme. Es wäre stossend, wenn man beispielsweise einem wirtschaftlich Berechtigten die Beschwerdelegitimation gänzlich abspräche, zumal ihm dadurch das Recht auf Verteidigung zu Beginn eines Strafverfahrens gänzlich entzogen worden sei. Indem der Oberste Gerichtshof das verfassungsmässig gewährleistete Recht der Beschwerdeführung lediglich formell behandle, ohne sich auch nur im Geringsten damit auseinanderzusetzen, und sich zudem einer verfassungswidrigen Interpretation der unpräzisen Gesetzesbestimmung in Art. 58d lit. a RHG bediene, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Beschwerdeführung verletzt. |
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| 4.5 | Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt: | | Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss aus, dass auch die Beschwerdeführer die Auffassung geteilt hätten, wonach nur der Zeuge persönlich und direkt betroffen sei. Zudem erwähne der Oberste Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten würden, B habe in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschwerdeführerin zu 1. ein Rechtsmittel erhoben, womit die Beschwerdelegitimation auf die von ihm vertretene Gesellschaft übergeleitet worden sei. Darin zeige sich deutlich, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Revisionsbeschwerde eingegangen sei. Denn die Beschwerdeführer hätten in der Revisionsbeschwerde ausgeführt, dass eine persönliche Betroffenheit des Zeugen insoweit vorliege, als er von der gerichtlichen Anordnung - und zwar der Anordnung, als Zeuge einvernommen zu werden - betroffen sei und sich in diesem Zusammenhang für eine Übersendung des Protokolls ohne förmliches Verfahren aussprechen könne. Jedenfalls liege - falls er sich gegen die Übersendung ausspreche - in weiterer Folge eine solche Betroffenheit bei der Weitergabe des Befragungsprotokolls durch Beschluss nicht per se vor. | | Zudem treffe der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, wonach die Beschwerdelegitimation von B auf die Beschwerdeführerin zu 1. übergeleitet worden sei, nicht zu. Denn damit gehe der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführer und die dort vorgetragene schweizerische Meinung, wonach sich ein Zeuge gegen die Weitergabe des Befragungsprotokolls nur zur Wehr setzen könne, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich beträfen, oder wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, nicht ein (Verweis auf BGE 121 II 459; dazu auch Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 372 m. w. N., wonach die Legitimation eines Zeugen verneint werde, solange dieser kein Zeugnisverweigerungsrecht beanspruchen könne). Nach schweizerischer Rechtsprechung sei somit ein Zeuge nicht beschwerdelegitimiert, wenn er rechtlich nicht Inhaber eines Bankkontos sei, auf welches sich seine Aussagen bezögen (BGE 121 II 459). Zudem übergehe der Oberste Gerichtshof, dass demnach nur B in seiner Funktion als Verwaltungsrat und im Namen der Beschwerdeführerin zu 1. als beschwerdelegitimiert angesehen werden könne. Denn B sei nur insoweit persönlich betroffen gewesen, als dass es seine Organstellung bei der Beschwerdeführerin zu 1. betroffen habe, wonach er als Verwaltungsrat zudem auch gesetzlich verpflichtet gewesen sei, allfälligen Schaden - beispielsweise einen Geheimnisbruch wegen Übersendung des Zeugeneinvernahmeprotokolls - von der Gesellschaft abzuwenden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht habe B ebenfalls nicht geltend machen können, da ein solches für Treuhänder nicht zur Anwendung gelange. Daher habe B nur die Möglichkeit offengestanden, ein Rechtsmittel als Organ der Beschwerdeführerin zu 1. zu ergreifen, denn nur in dieser Funktion sei er Berechtigter nach Art. 52a RHG und beschwerdelegitimiert nach Art. 58d lit. a RHG. Worin hier der Oberste Gerichtshof eine Überleitung des Beschwerderechts von B auf die Beschwerdeführerin zu 1. sehe, sei unersichtlich. B als Zeuge habe keine Beschwerdelegitimation mehr zugestanden, da es an seiner persönlichen Betroffenheit gemangelt habe. Daher seien nur noch die beiden Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert gewesen, was jedoch von den Vorinstanzen ebenfalls verneint worden und deshalb darauf hinausgelaufen sei, dass es im Rechtshilfeverfahren zwar eine im Gesetz vorgesehene Beschwerdelegitimation gebe, welche jedoch faktisch nicht mehr bestehe. Denn die Gerichte ereiferten sich im Rechtshilfeverfahren dem Primat der Beschleunigung des Verfahrens zu folgen, was für sie eine rasche Erledigung der jeweiligen Angelegenheit bedeute, ohne sich jedoch der Grundrechtsproblematik einer restriktiven Handhabung der Beschwerdelegitimation bewusst zu werden. Auch wenn der Gesetzgeber vordergründig mit der Gesetzesanpassung eine rasche Erledigung der Rechtshilfe verfolge, so könne wohl kaum angenommen werden, dass faktisch niemand mehr, der von der Rechtshandlung persönlich und direkt betroffen sei und zudem ein schutzwürdiges Interesse daran habe, beschwerdelegitimiert sein solle. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass die Gerichte aufgrund der unpräzisen Gesetzesregelung versuchten, gerade bei denjenigen, die bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung tatsächlich betroffen seien, nämlich die von den Rechtshandlungen betroffenen Gesellschaften und deren wirtschaftlich Berechtigte, eine Beschwerdelegitimation abzusprechen. Denn ein solches Vorgehen eigne sich vordergründig - die gegenständliche Angelegenheit beweise jedoch das Gegenteil - Rechtshilfeverfahren tatsächlich rasch zu erledigen, indem die Beschwerdelegitimation der tatsächlich Betroffenen unter fadenscheinigen Argumenten negiert werde. | | Zudem sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Revisionsbeschwerde auch kaum möglich, wenn man sich - wie der Oberste Gerichtshof dies getan habe - damit begnüge, sich allein auf die Entscheidung der Vorinstanz abzustützen, worin ebenfalls ein krasser Verstoss gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht liege. | | Schliesslich sei der Oberste Gerichtshof auch nicht auf diejenige Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen, wonach es erst recht zu Verzögerungen im Rechtshilfeverfahren kommen werde, wenn jeder Zeuge, auch wenn er sich gegen eine Übersendung ausspreche, betreffend die förmliche Ausfolgung seines Befragungsprotokolls ausschliesslich und per se rechtsmittellegitimiert sei, ohne seine persönliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Dadurch komme dem Zeugen im Rechtshilfeverfahren eine enorm wichtige Stellung zu, denn nur er - und nicht der tatsächlich Betroffene - könnte sich gegen eine beschlussmässig Übersendung des Einvernahmeprotokolls zur Wehr setzen, wohlgemerkt obwohl sich der Zeuge anfänglich gegen eine solche Ausfolgung ohne förmliches Verfahren ausgesprochen habe. Der Zeuge würde somit zum "Herrn des Verfahrens", wodurch Rechtsmissbräuche zur Umgehung der restriktiven Handhabung der Beschwerdelegitimation wohl nicht lange auf sich hätten warten lassen dürfen. |
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| 4.6 | Die im Weiteren erhobene Willkürrüge wird wie folgt begründet: | | Die restriktive Auslegung von Art. 58d lit. a RHG, wonach faktisch nur denjenigen Personen ein Beschwerderecht zukommen solle, die in aller Regel kein Interesse am Rechtshilfeverfahren hätten, da sie üblicherweise Dritte seien, so beispielsweise ehemalige Mitarbeiter einer Treuhandgesellschaft, die als Zeugen vernommen würden, habe mit dem verfassungsmassig gewährleisteten Rechtsschutz nichts mehr gemein. Vielmehr handle es sich um einen Rechtsmissbrauch, da den Beschwerdeführern durch Versagung der Rechtsmittellegitimation der Rechtsweg faktisch versperrt werde, obwohl sie von der Übersendung des Protokolls der Einvernahme von B als Zeuge persönlich und direkt betroffen seien und zudem ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, dass die Ausfolgung eben gerade nicht erfolge. | | Das Recht auf effektiven Rechtsschutz sei jedenfalls höher zu werten als der ausländische Druck in Sachen der Rechtshilfe. Denn schliesslich gewähre Liechtenstein Rechtshilfe. Und eine Beschleunigung des Verfahrens, indem faktisch keine Beschwerdemöglichkeit mehr bestehe, könne wohl kaum im Interesse Liechtensteins liegen, zumal auch in anderen Staaten gegen Rechtshilfehandlungen Beschwerdemöglichkeiten vorgesehen seien. | | Die unrichtige Gesetzesanwendung durch den Obersten Gerichtshof führe jedenfalls dazu, dass der angefochtene Beschluss als willkürlich zu werten sei, zumal der Zweck des angepassten Rechtshilfegesetzes nur eine Verkürzung des Verfahrens bzw. dessen Dauer im Lichte der Grundrechte, nicht jedoch die vollständige Aushebelung der Beschwerdelegitimation sein könne. |
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| 4.7 | Schliesslich erachten die Beschwerdeführer Art. 58d lit. a RHG aus folgenden Gründen als verfassungswidrig: | | Wie bereits erwähnt worden sei, ergäben sich bei der Anwendung von Art. 58d lit. a RHG begründete Zweifel an der Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung. Es werde daher angeregt, dass der Staatsgerichtshof seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG wahrnehmen und Art. 58d lit. a RHG auf seine Verfassungs- oder Staatsvertragswidrigkeit prüfen wolle. | | Für eine derartige Einschränkung der Beschwerdelegitimation sei weder ein öffentliches Interesse gegeben, noch die Verhältnismässigkeit den Grundrechtsinhabern gegenüber gewährt. Da Art. 58d lit. a RHG im vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden sei, könne der Staatsgerichtshof jedenfalls über die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung befinden (Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, 1999, S. 278 ff.). |
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| 5. | Der Präsident gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 Folge. |
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| 6. | Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde. |
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| 7. | Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 erstattete die Regierung eine Stellungnahme zum vorliegenden Normenkontrollantrag und führte im Wesentlichen Folgendes aus: | | Im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 sei auf S. 50 ff. ausführlich dargelegt worden, was Inhalt und Zweck dieser Norm sei. Im Übrigen sei mit der Normierung von Art. 58d RHG die Beschwerdelegitimation in jenem Umfang definiert worden, wie sie sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung entwickelt habe. | | Zusammengefasst könne somit auf das wesentliche Vorbringen gemäss den Erläuterungen zu Art. 58d RHG eingegangen werden: | | Nach Buchstabe a sei zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen könne. Erforderlich sei somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen habe. Nicht beschwerdelegitimiert sei demnach u. a. der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen sei. Ebenso wenig beschwerdeberechtigt sei der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft, da ihn die entsprechende Rechtshilfehandlung nicht direkt treffe. Der Inhaber von Schriftstücken oder Gegenständen, namentlich die Bank, könne nach dieser Bestimmung nur am Verfahren teilnehmen, wenn er vom Ersuchen in seinen eigenen Interessen direkt betroffen werde. | | In Bezug auf die Auslegung von Art. 58d RHG - und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz (Art. 80h ch-IRSG, Art. 21 Abs. 3 ch-IRSG und Art. 9a ch-IRSV dienten der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage) - werde festgehalten, dass prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle. Bei einer Zeugeneinvernahme sei nur der Zeuge selber persönlich und direkt von der gerichtlichen Anordnung betroffen, nicht aber jene Personen, über die der Zeuge Auskunft gebe. | | In Umstellung dieser Ausführungen aus dem oben angeführten Bericht und Antrag auf den dem Normenkontrollantrag zugrunde liegenden Sachverhalt könne somit von nichts anderem ausgegangen werden, als dass einer Gesellschaft, deren Verwaltungsrat vom Landgericht als Zeuge einvernommen werden solle, keine Beschwerdelegitimation zukommen könne. Es liege wohl auf der Hand, dass bei einer Zeugeneinvernahme nur dem konkreten Zeugen die persönliche und direkte Betroffenheit attestiert werden könne, auch wenn dieser als Verwaltungsrat einer Gesellschaft einvernommen werden solle. | | Wie von den Beschwerdeführern bereits festgehalten worden sei, sei das Postulat der letzten RHG-Revision eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten sowie eine klare Definition der Berechtigten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation. | | Halte man sich vor Augen, dass im Zuge einer Zeugeneinvernahme Aussagen über verschiedene natürliche und/oder juristische Personen getätigt würden und - nach Ansicht der Beschwerdeführer - all diesen natürlichen und juristischen Personen eine Beschwerdelegitimation zukomme, würden gezielten Verfahrensverzögerungen Tür und Tor geöffnet. Dies würde im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen unhaltbare Folgen (Verweis auf StGH 2002/76, Erw. 4.4, LES 2004, 111 [115], StGH 2005/8, Erw. 2.1) nach sich ziehen. | | Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit von Art. 58d Bst. a RHG vermöchten die Regierung nicht zu überzeugen. Es dürfe an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass mit der Normierung der in Rede stehenden Bestimmung seit vielen Jahren in der Schweiz in Geltung befindliches Recht in das liechtensteinische Recht rezipiert worden sei und damit sowohl der liechtensteinischen als auch der Schweizer Judikatur zur Beschwerdelegitimation im Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rechnung getragen worden sei. |
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| 8. | Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 18. Mai 2010 und vom 9. August 2010 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden. |
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Begründung | 1. | Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen (so explizit für die Frage der Zuständigkeit Art. 39 StGHG; siehe hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 ff.). |
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| 1.1 | Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, 03 RS.2009.90-25, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). |
|
| 1.2 | Da es sich bei der Individualbeschwerde um ein ausserordentliches, subsidiäres Rechtsmittel handelt, ist es im Weiteren erforderlich, dass der jeweilige Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug auch ausgeschöpft bzw. dass er diesen auch tatsächlich durchlaufen hat. Auch wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung anders als noch in Art. 23 des alten Staatsgerichtshofgesetzes ("Erschöpfung des Instanzenzuges") im entsprechenden Art. 15 StGHG nicht mehr explizit erwähnt ist, ist die Rechtslage insoweit unverändert (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 555 f.). | | Im Beschwerdefall ist den Beschwerdeführern nun allerdings im ordentlichen Instanzenzug die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden. In einem solchen Fall verlangt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug wehren, um bei deren letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde. Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2003/10, Erw. 2). | | Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da die Beschwerdeführer die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 9) durch den Beschluss des Obergerichtes (ON 19) beim Obersten Gerichtshof angefochten haben, welcher den Beschluss des Obergerichtes mit dem hier angefochtenen Beschluss (ON 25) bestätigte. Somit ist im Beschwerdefall auch die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges erfüllt. |
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| 1.3 | Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten. |
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| 2. | Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) verstosse gegen diverse Grundrechte, und sie erachten zudem Art. 58d Bst. a RHG als verfassungswidrig. Gemäss dem Beschwerdevorbringen sind sowohl die angefochtene Entscheidung als auch die erwähnte RHG-Norm im Widerspruch zum Rechtsverweigerungsverbot, zum Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, zum Recht auf Beschwerdeführung sowie zum Willkürverbot. Die angefochtene Entscheidung genüge im Weiteren auch der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht. |
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| 3. | Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Art. 58d Bst. a RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 verfassungskonform ist. |
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| 3.1 | Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG von Amtes wegen die Verfassungsmässigkeit eines von ihm in einem konkreten Fall anzuwendenden Gesetzes überprüfen (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 ff.). Wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, hat der Staatsgerichtshof die erwähnte RHG-Bestimmung im Beschwerdefall anzuwenden, sodass der Staatsgerichtshof die von den Beschwerdeführern angeregte Normprüfung vornehmen kann. |
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| 3.2 | Art. 58d Bst. a RHG regelt die Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren. Da es im Beschwerdefall um die Frage geht, ob den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation in verfassungskonformer Weise abgesprochen wurde, ist von den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Grundrechten offensichtlich primär das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen. Demgegenüber bieten die Garantie des ordentlichen Richters, der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie das Rechtsverweigerungsverbot keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (vgl. StGH 2008/35, Erw. 2.1; StGH 2004/15, Erw. 2.2; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (vgl. anstatt vieler StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). | | Es ist demnach im Folgenden nur zu prüfen, ob Art. 58d Bst. a RHG das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen: |
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| 3.3 | Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2006/97, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f., Erw. 3]). |
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| 3.4 | Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 58d Bst. a RHG von vornherein zu vage sei, um als genügende Grundlage für eine derart weitgehende Beschneidung des Beschwerderechts zu dienen. Man müsse die Gesetzesmaterialien und die bisherige Rechtsprechung heranziehen, um diese Bestimmung auslegen zu können. Zudem erweise sich dieser Grundrechtseingriff auch als unverhältnismässig und es fehle das öffentliche Interesse. |
|
| 3.4.1 | Der Staatsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung nicht, dass diese RHG-Bestimmung zu vage sei. Dass eine Gesetzesbestimmung auszulegen ist und dass dabei auch die Gesetzesmaterialien herangezogen werden, ist nichts Aussergewöhnliches. Der Staatsgerichtshof hat schon vermehrt betont, dass jede Rechtsnorm ausgelegt werden muss und dass selbst der Befund, dass ein Normtext "klar" sei, letztlich schon das Ergebnis eines Auslegungsprozesses ist (StGH 2000/32, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]). | | Wenn gemäss dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG nur beschwerdelegitimiert ist, wer "persönlich und direkt" von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist, ist es konsequent, wenn in den Gesetzesmaterialien festgehalten wird, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert ist wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Beide sind von der Rechtshilfehandlung, etwa der Beschlagnahme von Geschäfts- bzw. Bankunterlagen einer juristischen Person oder, wie im Beschwerdefall, der Einvernahme eines Dritten als Zeugen nur indirekt betroffen. | | Es ist an sich auch durchaus im Einklang mit dem Wortlaut dieser RHG-Bestimmung, wenn, wie dies eben auch im Beschwerdefall zutrifft, das Organ einer juristischen Person als Zeuge einvernommen wird und nur dieser als von der konkreten Rechtshilfehandlung, nämlich der Zeugeneinvernahme, "persönlich und direkt betroffen" erachtet wird - nicht aber die juristische Person selbst. Nun beruht aber Art. 58d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen (insbesondere Art. 80h ch-IRSG), sodass auch die dortigen Gesetzesmaterialien sowie die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss schweizerischer Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation eines Zeugen je nach dessen persönlicher Betroffenheit differenziert wird. In dieser Hinsicht weicht die Auslegung von Art. 58d RHG tatsächlich von der schweizerischen Praxis ab - worauf im Übrigen weder in den Materialien bzw. in der Gegenäusserung der Regierung noch von den Gerichtsinstanzen hingewiesen worden ist. | | Nach der vom Staatsgerichtshof nicht beanstandeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll dagegen - nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsüberlegungen - nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält. Wenn aber eine Abweichung für notwendig erachtet wird, ist dies eingehend zu begründen (StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2005, 100; auf die entsprechende, von den Beschwerdeführern ebenfalls erhobene Begründungsrüge ist später noch einzugehen). | | Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass diese bedeutende Abweichung von der Rezeptionsvorlage im Gesetzgebungsverfahren, soweit ersichtlich, überhaupt nicht thematisiert wurde. Jedenfalls lässt sich diese Abweichung keineswegs auf triftige Gründe stützen. Auch wenn sie, wie erwähnt, an sich durchaus im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut ist und tatsächlich eine eindeutige Zuteilung der Beschwerdelegitimation erlaubt, führt sie zu unhaltbaren und auch rechtsungleichen Widersprüchen: Denn einerseits soll gemäss der Regierungsvorlage immer nur der Zeuge beschwerdelegitimiert sein; andererseits soll dies aber bei Rechtshilfehandlungen betreffend ein Bankkonto nur für den Kontoinhaber gelten. Wenn nun aber anstatt oder neben der Beschlagnahmung von Kontounterlagen ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird, wäre plötzlich dieser und zwar allein beschwerdelegitimiert. Richtigerweise kann es im Ergebnis aber keinen Unterschied machen, ob Kontounterlagen beschlagnahmt oder zum betreffenden Konto ein Bankmitarbeiter als Zeuge einvernommen wird (Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel etc. 2004, 390, Rz. 25 zu Art. 80h IRSG). Auch bezogen auf den Beschwerdefall macht die Unterscheidung zwischen einer Beschlagnahmung von Gesellschaftsakten (Beschwerdelegitimation der Gesellschaft) und der Zeugeneinvernahme ihres Verwaltungsrates (Beschwerdelegitimation des Verwaltungsrates) keinen Sinn. Die sachgerechte Lösung ist vielmehr, dass - wie in der Schweiz - nicht auf die rein formale Betroffenheit des Zeugen durch seine Rechtshilfeeinvernahme abgestellt wird, sondern darauf, ob er durch die Zeugeneinvernahme inhaltlich persönlich betroffen ist oder ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (BGE 126 II 258 [261, Erw. 2.d/bb]; BGE 121 II 459 [462, Erw. 2.c]; siehe auch Laurent Moreillon, a. a. O., 389, Rz. 21 zu Art. 80h IRSG). Durch diese differenzierte Lösung lassen sich die erwähnten Widersprüche vermeiden. Auch ist damit keineswegs eine Verfahrensverzögerung verbunden. Denn auch so wird sichergestellt, dass in der Regel nur ein Beschwerdeberechtigter auftritt. | | Soweit die Beschwerdeführer die Auslegung von Art. 58d Bst. a RHG auch insofern bekämpfen, als diese im Einklang mit der schweizerischen Praxis ist, ist den Beschwerdeführern jedoch zu widersprechen. Insbesondere ist es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung (siehe StGH 2005/8, Erw. 2.1; StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und zu dieser Entscheidung auch OGH in LES 2004, 111 [115]) angezeigt, dass der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person nicht auch noch neben dieser beschwerdelegitimiert ist, und dass auch dem im ausländischen Strafverfahren Angeklagten in der Regel keine Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren zukommt (Laurent Moreillon, a. a. O., 391, Rz. 26 ff. zu Art. 80h IRSG; 386, Rz. 3 zu Art. 80h IRSG). Dies entsprach im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2004, 111 [115]). |
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| 3.4.2 | Auch wenn diese Praxis von einzelnen schweizerischen Autoren kritisiert wird, erscheint es insgesamt im öffentlichen Interesse und verhältnismässig, dass die Beschwerdelegitimation entsprechend eingeschränkt wird. Denn anderenfalls hätte der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte immer auch die Beschwerdelegitimation und der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person wäre immer auch neben dieser beschwerdelegitimiert. So legitim aber das Bemühen um Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten ist, so wichtig ist es allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibt, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden kann (vgl. hierzu auch BGE 123 II 153 [158, Erw. 2.d]; BGE 1C_287/2008 [12. Januar 2009], Erw. 2.2). |
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| 3.4.3 | Aufgrund dieser Erwägungen erscheint Art. 58d Bst. a RHG verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art. 80h ch-IRSG gefolgt wird. | | Sofern von der schweizerischen Praxis abgewichen werden soll, sind hierfür, wie erwähnt, triftige Gründe erforderlich. Auf zumindest eine solche Abweichung ist hier der Vollständigkeit halber hinzuweisen: In der Schweiz ist ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person beschwerdelegitimiert, wenn diese inzwischen gelöscht worden ist (BGE 123 II 153 [157, Erw. 2.c]). Im liechtensteinischen Strafrechtshilfeverfahren ist dagegen in analoger Anwendung von Art. 141 f. PGR ein Kurator zu bestellen (StGH 2008/118, Erw. 2.3). |
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| 4. | Die bisherigen Erwägungen zeigen auch, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. vor dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht standhält. Wie erwähnt, wurde weder im Gesetzgebungsverfahren noch im gegenständlichen Instanzenzug begründet, weshalb hinsichtlich der Beschwerdelegitimation bei Zeugeneinvernahmen von der Praxis zur schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen werden soll. Wie ebenfalls erwähnt, sind für den Staatsgerichtshof auch keine triftigen Gründe hierfür ersichtlich - wie sie aber gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes vorliegen müssten. Zudem verlangt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (siehe vorne Punkt 3.3 dieser Urteilserwägungen). Wenn aber triftige Gründe für die Verweigerung der Beschwerdelegitimation fehlen, so ist diese "Zweifelsregel" erst recht verletzt. |
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| 5. | Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. offensichtlich auch den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, da auf die wesentliche Argumentation in ihrer Revisionsbeschwerde nicht eingegangen worden ist (vgl. StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). |
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| 6. | Hingegen ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu 2. als dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu 1. im Einklang mit der schweizerischen Praxis - und auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes - im ordentlichen Instanzenzug zu Recht und mit genügender Begründung verneint worden. |
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| 7 | Aus all diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1., nicht aber hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2., Folge zu geben. Der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 25) ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen. |
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| 8. | Der Beschwerdeführerin zu 1. waren die richtig verzeichneten Kosten zur Hälfte zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, welche sie als obsiegende Verfahrenspartei nicht zu tragen hat (StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dagegen waren dem unterlegenen Beschwerdeführer zu 2. die hälftigen Gerichtskosten von CHF 1'020.00, somit CHF 510.00 aufzuerlegen. Der Betrag von CHF 1'020.00 setzt sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 22. Dezember 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. keine Folge gegeben wird, sind diesem nunmehr auch diese Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. |
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